Treppenlifte – relevante Normen für Planung, Einbau und sicheren Betrieb
Treppenlifte müssen bestimmte gesetzliche Sicherheitsanforderungen erfüllen. In Deutschland gelten hierbei vor allem die Richtlinien des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie die Maschinenverordnung. Damit wird sichergestellt, dass nur solche Treppenlifte in den Verkehr kommen, die die strengen deutschen und europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dies können Sie auch ohne Kenntnis der Gesetzestexte am CE-Zeichen erkennen. Zusätzliche Sicherheit bieten weitere Kennzeichnungen wie etwa das GS-Zeichen für „geprüfte Sicherheit“ oder ein TÜV-Prüfsiegel.
Zwar können Sie sich als Kunde bei einem deutschen Anbieter von Treppenliften darauf verlassen, dass die geltenden Normen und Vorschriften beachtet und eingehalten werden, dennoch sollten Sie sich zumindest selbst einen Überblick darüber verschaffen, um sich auf das Gespräch mit einem Anbieter oder den Vergleich unterschiedlicher Angebote vorzubereiten.
DIN 18065 – Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße
Diese grundlegende Norm regelt Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen für Treppen im Bauwesen. Darin werden sowohl Mindestbreiten für Laufwege als auch Lauflinien und brandschutzrechtliche Bestimmungen festgelegt, die auch bei dem nachträglichen Einbau eines Treppenliftes beachtet werden müssen.
So werden in der Norm bestimmte Mindestbreiten für Laufwege definiert. Dabei wird unterschieden zwischen Gebäuden im Allgemeinen und Wohngebäuden mit zwei oder weniger Wohnungen oder Treppen innerhalb von geschlossenen Wohnungen.
Gebäude im Allgemeinen
Art der Treppe | Nutzbare Mindestlaufbreite |
---|---|
Baurechtlich notwendige Treppe | 100 cm |
Zusätzliche Treppe | 50 cm |
Wohngebäude mit zwei oder weniger Wohnungen/innerhalb von Wohnungen
Art der Treppe | Nutzbare Mindestlaufbreite |
---|---|
Baurechtlich notwendige Treppe | 80 cm |
Zusätzliche Treppe | 50 cm |
Eine notwendige Treppe ist für jedes Geschoss, das nicht auf ebener Erde liegt, baurechtlich vorgeschrieben. Sie dient nicht nur dem sicheren Zugang zu den sich dort befindenden Wohnungen, sondern ist auch im Falle eines Brandes der Rettungsweg für Bewohner und Rettungskräfte. Aus diesem Grund schreibt das Baurecht bei notwendigen Treppen eine größere Mindestlaufbreite vor als bei zusätzlichen Treppen, die eine notwendige Treppe ergänzen und im Falle eines Notfalls zusätzliche Rettungswege darstellen.
Die Norm unterscheidet zudem zwischen der Treppenlaufbreite und der nutzbaren Laufbreite. Die Treppenlaufbreite umfasst die gesamte Breite des Treppenhauses, also auch die Geländer, während die nutzbare Laufbreite die tatsächlich nutzbare Treppenfläche beschreibt. Diese darf auch nach der Installation eines Treppenliftes nicht weniger als 50/80-100 cm betragen. Um dies auch in schmalen Treppenhäusern zu gewährleisten, haben die meisten Hersteller auch klappbare Modelle im Angebot, die nach der Benutzung platzsparend hochgeklappt werden können und damit sehr viel weniger Fläche benötigen als im fahrbereiten Zustand.
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DIN 18040 – Barrierefreies Bauen
Die DIN 18040 ist in drei Teile aufgeteilt, von denen besonders Teil 1 und 2 für Planung und Einbau eines Treppenliftes maßgebliche Vorgaben enthalten. DIN 18040 Teil 1 regelt barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Teil 2 werden Vorgaben für private Wohngebäude gemacht.
So wird beispielsweise in DIN 18040-2 (Flächen, Platzbedarf) definiert, dass Verkehrs- und Bewegungsflächen sich an den Personen bemessen, die den größten Flächenbedarf aufweisen. Die Norm gibt damit etwa für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehhilfen (z. B. Armstützen oder Rollator) Mindestflächen vor, die auch für Treppenlifte gelten:
Verkehrsflächen | Mindestbreite | Mindestlänge |
---|---|---|
Rollstuhlfahrer | 150 cm | 150 cm |
Nutzer von Armstützen | 90 cm | 70 cm |
Nutzer von Rollatoren | 80 cm | 100 cm |
Diese Maße sind beispielsweise relevant bei der Prüfung, ob ein Treppenabsatz ausreichend Platz als Station für einen Treppenlift bietet.
Bei Bewegungsflächen ohne Richtungsänderung, also beispielsweise die Transportplattform eines Treppenliftes, werden mindestens 120 cm Breite und Länge als ausreichend bewertet.
DIN EN 81-40 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
Der vollständige Titel dieser Norm lautet „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen“. Sie definiert Sicherheitsanforderungen an den Bau, die Herstellung, den Einbau, die Wartung und die Demontage von elektrisch angetriebenen Treppenschrägaufzügen (mit Sessel, Steh- oder Rollstuhlplattform), die in einem Gebäudeteil (etwa dem Treppenhaus) montiert werden, sich auf einer geneigten Ebene bewegen und für die Benutzung von Menschen mit Behinderungen bestimmt sind.
DIN EN 81-70 – Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen
Die DIN EN 81-70 ist grundsätzlich verbindlich, sofern die Aufzugsanlage gemäß der Landesbauordnung als „rollstuhlgerecht“ und/oder „barrierefrei“ ausgeführt werden soll. Damit ist sie für die Installation eines Treppenliftes in einer Privatwohnung nicht maßgeblich, die Normen müssen jedoch z. B. bei der Installation im Gemeinschaftstreppenhaus eines Mehrfamilienhauses beachtet werden.
ISO 9386-2 – Kraftbetriebene Hebebühnen für Personen mit eingeschränkter Mobilität – Regeln für Sicherheit, Maße und Betrieb
Für Treppenlifte relevant ist hier Teil 2, der Vorgaben für „kraftbetriebene Treppenlifte, die sich in einer geneigten Ebene bewegen, für Sitzende, Stehende und Rollstuhlbenutzer“ macht. Teil 1 (Hebebühnen mit senkrechtem Hub) gilt dagegen für Hub- und Plattformlifte.
Entspricht jeder Treppenlift den geltenden Normen?
Grundsätzlich dürfen in Deutschland nur Treppenlifte installiert werden, die den genannten Bau- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Um insbesondere bei Treppenliftinstallationen in Mehrfamilienhäusern kein Risiko einzugehen, sollten Sie sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigen lassen, dass der Einbau rechtmäßig ist. Zudem muss jeder Treppenlift vom Hersteller mit einem Typenschild versehen werden, auf dem die Sicherheitsmerkmale und Zulassungen für den deutschen Markt vermerkt sind. Dort finden Sie auch die CE-Kennzeichnung, das Baujahr, die Seriennummer (diese ist besonders wichtig für den späteren Kontakt mit dem Hersteller für Wartung und Reparatur), Angaben zur maximalen Tragkraft und Zuladung sowie die Kontaktdaten des Herstellers.
Insofern können Sie also bei einem in Deutschland vertriebenen Treppenlift grundsätzlich sicher und beruhigt sein, dass dieser den geltenden Vorschriften entspricht. Zudem sind zugelassene Modelle und Hersteller in der EN ISO 9999 Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen – Klassifikation und Terminologie aufgeführt (Gruppe 18 30 Hilfsmittel zur Überwindung von Höhenunterschieden) und können online in der Datenbank Rehadat des Institutes der deutschen Wirtschaft recherchiert werden. Relevant sind hier die 18 30 10 Treppenlifte mit Sitz sowie 18 30 11 Treppenlifte mit Plattformen. Hier finden Sie jeweils eine Auswahl an Modellen verschiedener Hersteller, die als Hilfsmittel zugelassen sind.
Treppenlifte bauliche Voraussetzungen
Treppenlifte – bauliche und rechtliche Rahmenbedingungen Bei der nachträglichen Installation eines Treppenlifts müssen in Deutschland baurechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diese… weiterlesen