Treppenlifte bauliche Voraussetzungen

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Treppenlifte – bauliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der nachträglichen Installation eines Treppenlifts müssen in Deutschland baurechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diese betreffen insbesondere den vorbeugenden Brandschutz und Fluchtwege, die durch einen Treppenlift nicht verstellt werden dürfen. Denn Treppen stellen so genannte „erste Rettungswege“ dar, weswegen die gesetzlichen Vorgaben für nachträgliche bauliche Veränderungen hier besonders streng sind.

Treppenlift für kurvige Treppe mit Sicherheitsgurt © Acorn Treppenlifte
Treppenlift für kurvige Treppe mit Sicherheitsgurt © Acorn Treppenlifte

Regelungen für Treppenlifte finden sich sowohl in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) sowie in der DIN 18065 (technische Baubestimmungen). Geprüft wird bei einem Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs zunächst, ob es sich um ein öffentliches Gebäude oder ein Privathaus handelt. Weitere Kriterien sind die Anzahl der Personen, die die Treppe regelmäßig benutzen (Mietparteien, Besucher) sowie die Art und Anzahl der vorgesehenen Fluchtwege.

Konkret ist der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts unter folgenden Voraussetzungen zulässig und erlaubt:

  • Die Funktion der Treppe als Teil des ersten Rettungsweges darf nicht grundsätzlich beeinträchtigt sein.
  • Die Verkehrssicherheit der Treppe darf durch die Installation nicht grundsätzlich beeinträchtigt werden.
  • Die Treppe dient der Erschließung von Wohnraum oder Räumen mit vergleichbarer Nutzung.
  • Durch die Führungsschiene darf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von 100 cm „nicht wesentlich“ unterschritten werden.
  • Sofern die Treppenlauflinie nicht verändert wird, darf das untere Lichtraumprofil um maximal 20 cm in der Breite und 50 cm in der Höhe eingeschränkt werden.
  • Der Treppenhandlauf muss weiterhin vollständig nutzbar sein. Er darf auch durch einen Treppenlift in Warteposition nicht eingeschränkt werden.
  • Sofern der Treppenlift über mehrere Geschosse verläuft und die Restlaufbreite der Treppe weniger als 60 cm beträgt, muss auf jeder Etage eine Wartefläche vorhanden sein, die ausreichend Platz für Personen bietet, die dem Treppenlift entgegenkommen.
  • Der Treppenlift muss im Notfall auch manuell in seine Ruheposition geschoben werden können.
  • Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes muss der Treppenlift aus nicht brennbaren Materialien gefertigt sein.
  • Ein Missbrauch des Treppenliftes muss durch technische Maßnahmen (z. B. Sicherung gegen Fremdnutzung) ausgeschlossen werden.
  • Sofern der Treppenlift ohne Passagier unterwegs ist, muss die Treppe bei hochgeklapptem Sitz/hochgeklappter Plattform eine Restlaufbreite von mindestens 60 cm aufweisen.

Diese Regelungen betreffen nur Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten. Wohngebäude der baurechtlichen Gebäudeklassen 1 und 2 sind damit nicht betroffen. Auch für Treppen innerhalb von Wohnungen (beispielsweise mehrgeschossigen Maisonette-Wohnungen) gelten diese Bestimmungen nicht. Hier ist jeweils nur eine Mindestbreite der Treppen von 80 cm gesetzlich vorgeschrieben.

Treppenlift im Mehrfamilienhaus: Wichtige Voraussetzungen
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Treppenliftinstallation – Vorschriften für Eigentümer, Mieter und Wohneigentumsgemeinschaften

Das müssen Eigentümer beachten:

Sofern ein Hauseigentümer einen Treppenlift in seiner selbstgenutzten Immobilie installieren möchte, ist das in der Regel ohne Probleme möglich, sofern der bauliche Eingriff nur innerhalb der eigenen vier Wände vorgenommen wird und keine weiteren Parteien betroffen sind.

Trepenlift Montage © Agence DER, fotolia.com
Trepenlift Montage © Agence DER, fotolia.com
Treppenlift: Einbau als Eigentümer und Mieter
Treppenlift: Einbau als Eigentümer und Mieter

Rechte und Pflichten für Mieter:

Etwas anders sieht die Situation für einen Mieter aus, der einen Treppenlift einbauen möchte. Grundsätzlich gelten hier die Bestimmungen von § 554 BGB (Barrierefreiheit), die einem Mieter einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur genutzten Wohnung einräumen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an einem barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung nachweisen kann, etwa aufgrund von körperlichen Behinderungen oder Einschränkungen. Die Kosten für den Ein- und auch für einen späteren Rückbau des Treppenlifts muss jedoch der Mieter vollständig aus eigener Tasche zahlen. Der Vermieter ist gesetzlich nicht zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet.

Zudem kann der Vermieter seine Zustimmung zum Einbau auch verweigern. Dazu muss er ein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes nachweisen, welches das Interesse des Mieters an einem barrierefreien Zugang überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter oder Eigentümer abzuwägen und zu berücksichtigen.

Das gilt in Wohneigentumsgemeinschaften:

Bei der Installation innerhalb einer Wohneigentumsgemeinschaft ist die Rechtslage vergleichbar mit dem Einbau in einem Mietshaus. Eine geplante Installation stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes dar und muss daher zunächst durch die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt und der Lift dennoch eingebaut, haben jeder einzelne Wohnungseigentümer und auch die Wohneigentümergemeinschaft das Recht, die Beseitigung bzw. den Rückbau einzufordern.

Normen und Rechtliche Fragen © zerbor, fotolia.com
Normen und Rechtliche Fragen © zerbor, fotolia.com

Allerdings muss hierbei auch abgewogen werden, ob der Einbau eines Treppenlifts die Miteigentümer tatsächlich und über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt und ob diese Beeinträchtigung schwerer wiegt als der Anspruch von Menschen mit Behinderung oder Bewegungseinschränkung auf eine barrierefreie Wohnung. So legt § 22 Wohneigentumsgesetz (Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau) fest, dass bauliche Maßnahmen, die andere Miteigentümer „nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß“ beeinträchtigen, zu dulden sind.

Treppenlift: Einbau bei Wohneigentumsgemeinschaften
Treppenlift: Einbau bei Wohneigentumsgemeinschaften

Daher muss bei einer Ablehnung der Wohneigentümerversammlung der konkrete Einzelfall geprüft und juristisch bewertet werden.

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Prüfung der baulichen Voraussetzungen

Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt, muss die bauliche Situation geprüft werden. Moderne Treppenlifte sind relativ flexibel und erfordern keine besonderen baulichen Voraussetzungen – selbst Treppen mit mehreren Kurven oder einer hohen Steigung stellen keine großen Probleme oder gar Ausschlussfaktoren für den Treppenaufzug dar. Solange die Mindestbreiten der Treppenstufen und die weiteren definierten baulichen Voraussetzungen gegeben sind, können selbst Distanzen von mehreren Stockwerken mit einem Treppenlift überwunden werden.

Treppensitzlift © Ingo Bartussek, fotolia.com
Treppenlift: persönliche Voraussetzungen

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