Zuschüsse für Hilfsmittel

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Zuschüsse für Hilfsmittel: Die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragen

Zahlreiche Hilfsmittel müssen nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Wenn der Artikel verspricht, den Therapie- und Behandlungsprozess positiv zu unterstützen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten oder gewährt zumindest einen Zuschuss. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands listet alle anerkannten Hilfsmittel auf. Es dient neben Ärzten und Sanitätshäusern auch den Versicherten als verbindliche Quelle. Doch wie werden die Zuschüsse für Hilfsmittel beantragt?

Zuerst Kostenbeteiligung der Krankenkasse abklären © Stockfotos MG, stock.adobe.com
Zuschüsse für Hilfsmittel: Die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragen © Stockfotos MG, stock.adobe.com

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind getrennt zu betrachten

Hilfsmittel sind zum Beispiel Sehhilfen, Hörhilfen, Gehhilfen und Greifhilfen. Dazu gehören auch vergrößernde Lesehilfen, Elektromobile, Rollatoren und Hilfsmittel für das WC. Ein Treppenlift dagegen ist kein definiertes Hilfsmittel. Die Begründung: Lifter werden fest installiert und erfordern eine Umbaumaßnahme. Für einen Zuschuss gelten die Bedingungen der Pflegeversicherungen (Pflegekosten-Zuschuss).

Hilfsmittel für Senioren
Hilfsmittel für Senioren

Pflegehilfsmittel sind in zwei Gruppen gesplittet: Geräte für die Pflege und zum Verbrauch bestimmte Mittel. Letztere sind beispielsweise Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge und Desinfektionsmittel. Zu den Geräten zählen Pflegebetten, Lagerungsrollen, Waschsysteme und Hausnotrufsysteme – nicht jedoch Mobiltelefone für Senioren. Sie werden als „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ eingeordnet.

Tipp: Die Pflegekassen erstatten „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ bis zu einem Betrag von 40 Euro im Monat. Sie können sich diese über unseren Partner bequem nach Hause senden lassen.
Pflegehilfsmittel © MQ Illustrations, stock.adobe.com
Pflegehilfsmittel © MQ Illustrations, stock.adobe.com
Wichtig zu wissenHilfsmittel werden bei der Krankenversicherung beantragt, Pflegehilfsmittelfallen in die Leistungspflicht der Sozialen Pflegeversicherung.
Nicht verwechseln: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Nicht verwechseln: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Zuschussfähige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet.

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Antrag auf Kostenerstattung durch die Krankenversicherung

Egal ob gesetzlich oder privat: Die Krankenkassen erstatten keine Kosten ohne ärztliche Verordnung. Diese muss unbedingt vor der Anschaffung eingereicht werden. Und so gehen Sie vor:

  • 1. Suchen Sie einen Arzt auf, der sich Zeit für Ihre Schilderungen nimmt. Je genauer er Ihre Einschränkung hinterher beschreibt, desto sicherer können Sie sein, das richtige Hilfsmittel zu bekommen.
Tipp: Bei größeren Hilfsmitteln kann es sinnvoll sein, sich bereits vor dem Arztbesuch beraten zu lassen. Hierfür wenden Sie sich am besten an ein Fachgeschäft für Sanitätsbedarf oder eine Rehaklinik. Fragen Sie im Sanitätshaus nach, ob es einen Kooperationsvertrag mit Ihrer Kasse hat.
  • 2. Sind Sie beide von der Nützlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels überzeugt, stellt der Arzt Ihnen ein Rezept aus. Darauf vermerkt er die Diagnose, die eventuelle Notwendigkeit von Zusatzausstattungen und eine Nummer. Diese steht für die Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.

  • 3. Die ärztliche Verordnung reichen Sie bei der GKV oder PKV ein. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen zu reagieren. Doch Achtung: Muss noch ein Gutachten eingeholt werden, beträgt die Wartezeit bis zu fünf Wochen.
Wichtig: Keine Erstattung ohne ärztliche Verordnung
Wichtig: Keine Erstattung ohne ärztliche Verordnung
Hinweis: Erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid, können Sie Widerspruch einlegen. Sie müssen diesen zwar nicht begründen, haben aber mit guten Argumenten – und einer ärztlichen Bescheinigung – deutlich größere Erfolgsaussichten. Wichtig sind die schriftliche Form und die Einhaltung der Widerspruchsfrist (1 Monat).
  • 4. Bei Genehmigung des Hilfsmittels wird die Kasse Sie an ein Vertrags-Sanitätshaus verweisen. Die weitere Abwicklung übernimmt dann der Fachhändler. Gesetzlich Versicherte zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Privat Versicherte treten in Vorleistung und erhalten den Betrag von der PKV zurück.
Hinweis: Nicht nur die Hilfsmittel selbst, sondern auch die Instandhaltungs- und Reparaturkosten sind erstattungsfähig. Selbst die Betriebskosten wie der Strom für einen elektrischen Rollstuhl übernimmt die Krankenkasse.
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Pflegehilfsmittel © MQ Illustrations, stock.adobe.com
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Ausnahmen bestätigen die Regel

  1. Einige Hilfsmittel sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dazu zählen insbesondere Hörgeräte. Haben Sie sich zuvor bei Ihrer Krankenkasse nach den Vertragspartnern erkundigt, können Sie den Hörgeräteakustiker direkt aufsuchen. Für Hörhilfen gewährt die gesetzliche Krankenversicherung einen Festzuschuss. Wie hoch dieser aktuell ist, erfahren Sie in unserem Beitrag Hörgerät – Zuschüsse und Finanzierung.

  2. Die sogenannten großen, also teuren Hilfsmittel werden oft in einer großen Bandbreite angeboten. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Komfort, Material oder Funktionsumfang – und natürlich auch im Preis. Die Krankenkassen übernehmen meistens nur die Kosten für das Basis- oder Standardmodell („Kassenmodell“). Den Rest müssen Sie selbst bezahlen. Mit Ihrer Unterschrift auf der „Mehrkostenerkärung des Versicherten“ erklären Sie sich damit einverstanden.
Tipp: Bescheinigt Ihr Arzt die medizinischen Gründe für ein kostspieliges Modell, haben Sie gute Chancen, dass es genehmigt wird. Auch privat Versicherte können profitieren – wenn ihr Vertrag einen Offenen Hilfsmittelkatalog beinhaltet.

Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung

Vielleicht war ein Gutachter vom MDK bei Ihnen auch schon mal bei Ihnen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft die Pflegebedürftigkeit von Versicherten und berät sie bei der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit. Damit arbeitet er eng mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusammen. Ist die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel.

Dabei erübrigt sich der Gang zum Arzt. Der Versicherte stellt den Antrag auf Kostenübernahme direkt bei der Pflegekasse. Die Kasse prüft anhand des Gutachtens des MDK oder einer Pflegefachkraft den Bedarf und bewilligt das entsprechende Pflegehilfsmittel. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent bzw. höchstens 25 Euro.

Tipp: Wenn Sie denken, ein Pflegehilfsmittel könne Ihnen weiterhelfen, sprechen Sie den Spezialisten des Medizinischen Dienstes ruhig an. Er/Sie wird dies auf dem Gutachten vermerken und Ihr Antrag kann ohne Rückfragen und damit schneller bearbeitet werden.

Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, ist es sogar noch einfacher: Liegt ein Pflegegrad vor, können Versicherte solche Hilfsmittel einfach kaufen. Kosten von monatlich bis zu 40 Euro werden erstattet. Ganz bequem können Sie dies mit unserem Service nutzen: Pflegehilfsmittel kostenlos nach Hause geliefert.

Rollator im Außeneinsatz © Wellnhofer Designs, stock.adobe.com
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