Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die Sie im Einzelfall brauchen; das Hilfsmittelverzeichnis gibt Orientierung, ist aber nicht abschließend.
- Lassen Sie das Hilfsmittel genehmigen, bevor Sie es kaufen; meist braucht es dafür eine ärztliche Verordnung.
- Volljährige zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
- Pflegehilfsmittel zahlt bei Pflegegrad und Pflege zu Hause die Pflegekasse; für Produkte zum Verbrauch gibt es auf Antrag bis 42 Euro im Monat ohne Rezept.
Zuschüsse für Hilfsmittel: Die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragen
Zahlreiche Hilfsmittel müssen nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Wenn das Hilfsmittel im Einzelfall nötig ist, um eine Behandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten oder gewährt zumindest einen Zuschuss. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands listet anerkannte Hilfsmittel auf. Es dient neben Ärzten und Sanitätshäusern auch den Versicherten als Orientierung, ist aber nicht abschließend. Doch wie werden die Zuschüsse für Hilfsmittel beantragt?

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind getrennt zu betrachten
Hilfsmittel sind zum Beispiel Sehhilfen (bei Erwachsenen nur unter besonderen Voraussetzungen), Hörhilfen, Gehhilfen und Greifhilfen. Dazu gehören auch vergrößernde Lesehilfen, Elektromobile, Rollatoren und Hilfsmittel für das WC. Ein Treppenlift dagegen ist kein definiertes Hilfsmittel. Die Begründung: Lifter werden fest installiert und erfordern eine Umbaumaßnahme. Für einen Zuschuss gelten die Bedingungen der Pflegeversicherungen: Ab Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen, wenn der Lift die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt.

Pflegehilfsmittel sind in zwei Gruppen gesplittet: Geräte für die Pflege und zum Verbrauch bestimmte Mittel. Letztere sind beispielsweise Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge und Desinfektionsmittel. Zu den Geräten zählen Pflegebetten, Waschsysteme und Hausnotrufsysteme – nicht jedoch Mobiltelefone für Senioren. Sie werden als „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ eingeordnet.


Viele zuschussfähige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet. Das Verzeichnis gibt Orientierung, ist aber nicht abschließend.
Antrag auf Kostenerstattung durch die Krankenversicherung
Egal ob gesetzlich oder privat: Meist verlangen die Krankenkassen eine ärztliche Verordnung; bei gesetzlich Versicherten ist sie aber nicht immer vorgeschrieben, bei Privatversicherten entscheidet der Tarif. Den Antrag – mit Verordnung, wenn nötig – stellen Sie unbedingt vor der Anschaffung. Und so gehen Sie vor:
- 1. Suchen Sie einen Arzt auf, der sich Zeit für Ihre Schilderungen nimmt. Je genauer er Ihre Einschränkung hinterher beschreibt, desto sicherer können Sie sein, das richtige Hilfsmittel zu bekommen.
- 2. Sind Sie beide von der Nützlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels überzeugt und ist eine Verordnung nötig, stellt der Arzt Ihnen ein Rezept aus. Darauf vermerkt er die Diagnose, die eventuelle Notwendigkeit von Zusatzausstattungen und im Idealfall die siebenstellige Nummer der Produktart oder die zehnstellige Nummer eines Einzelprodukts aus dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.
- 3. Eine erforderliche ärztliche Verordnung reichen Sie bei der GKV oder PKV ein. Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Doch Achtung: Muss noch ein Gutachten eingeholt werden, beträgt die Wartezeit bis zu fünf Wochen. Für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung gelten eigene Fristen nach dem SGB IX.

- 4. Bei Genehmigung des Hilfsmittels nennt Ihnen die Kasse ihre Vertragspartner, etwa Sanitätshäuser; unter ihnen können Sie wählen. Die weitere Abwicklung übernimmt dann der Fachhändler. Für die notwendige Versorgung zahlen gesetzlich Versicherte lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 2026 maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Sie gilt für Volljährige und beträgt 10 Prozent, mindestens 5 Euro; ab 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch sind es grundsätzlich 10 Prozent, begrenzt durch einen Höchstbetrag für den gesamten Monatsbedarf. Für 2027 beträgt dieser höchstens 15 Euro im Monat. Welcher Betrag derzeit für Ihre Versorgung berechnet wird, bestätigt Ihre Krankenkasse. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich. Mehrkosten zahlen Sie nur, wenn Sie eine Ausführung über das Notwendige hinaus wählen. Privat Versicherte klären vorab, was ihr Tarif erstattet; meist treten sie in Vorleistung und erhalten den erstattungsfähigen Betrag von der PKV zurück.
Kann ich das Hilfsmittel schon bestellen?
1. Hat Ihre Krankenkasse die Versorgung genehmigt?
2. Ist der Anbieter Vertragspartner Ihrer Kasse?
3. Wollen Sie mehr als die Standardausführung?
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Schutz für Pflegebedürftige und Pflegepersonen Damit Pflegebedürftige die bestmögliche Pflege erhalten, bezuschussen die Pflegekassen eine Reihe von Hilfsmitteln. Neben Pflegebetten,… weiterlesen
Ausnahmen bestätigen die Regel
- Einige Hilfsmittel sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bei vielen Kassen insbesondere Hörgeräte. Haben Sie sich zuvor bei Ihrer Krankenkasse nach den Vertragspartnern erkundigt, können Sie den Hörgeräteakustiker direkt aufsuchen. Für das erste Hörgerät brauchen Sie aber eine fachärztliche Untersuchung und Verordnung. Für Hörhilfen gewährt die gesetzliche Krankenversicherung einen Festbetrag. Ein ausreichendes Hörgerät muss es dafür ohne Aufzahlung geben. Wie hoch dieser aktuell ist, erfahren Sie in unserem Beitrag Hörgerät – Zuschüsse und Finanzierung.
- Die sogenannten großen, also teuren Hilfsmittel werden oft in einer großen Bandbreite angeboten. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Komfort, Material oder Funktionsumfang – und natürlich auch im Preis. Die Krankenkassen übernehmen meistens nur die Kosten für die medizinisch notwendige Ausführung, oft ein Basis- oder Standardmodell („Kassenmodell“). Mehrkosten für Extras darüber hinaus müssen Sie selbst bezahlen. Mit Ihrer Unterschrift auf der „Mehrkostenerklärung des Versicherten“ erklären Sie sich damit einverstanden.
Abgelehnt oder nur teilweise bewilligt: Was prüfen Sie zuerst?
Für gesetzlich Versicherte hängt der nächste Schritt vom Grund der Entscheidung ab:
WennDie Kasse hält das Hilfsmittel für nicht nötig
Dann Ärztliche Begründung nachreichen
Lassen Sie konkret beschreiben, wofür Sie das Hilfsmittel im Alltag brauchen, und legen Sie damit Widerspruch ein.
WennDie Kasse bewilligt nur ein einfacheres Modell
Dann Mehrbedarf belegen oder Aufpreis zahlen
Ist die teurere Ausstattung medizinisch nötig, lassen Sie das bescheinigen; sonst zahlen Sie den Aufpreis selbst.
WennDie Kasse verweist auf einen anderen Träger
Dann Zuständigkeit klären
Pflegehilfsmittel zahlt bei Pflegegrad und Pflege zu Hause die Pflegekasse. Brauchen Sie das Hilfsmittel wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die Unfallversicherung zuständig.
WennDie Kasse hat nicht fristgerecht entschieden und keinen Grund genannt
Dann Frist prüfen
Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung kann der Antrag nach drei Wochen, mit Gutachten nach fünf, gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt gelten. Für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung gelten eigene Fristen nach § 18 SGB IX. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie das Hilfsmittel selbst beschaffen.
Faustregel: Der Widerspruch bei der Kasse kostet nichts; die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung
Vielleicht war ein Gutachter vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) auch schon mal bei Ihnen. Der Medizinische Dienst prüft die Pflegebedürftigkeit von Versicherten und berät sie bei der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit. Damit arbeitet er eng mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusammen. Ist die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt, übernimmt die Pflegekasse bei Pflege zu Hause die Kosten für benötigte Pflegehilfsmittel.
Kurz gefragt
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Dabei erübrigt sich der Gang zum Arzt. Der Versicherte stellt den Antrag auf Kostenübernahme direkt bei der Pflegekasse. Die Kasse prüft den Bedarf, etwa anhand einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft, und bewilligt das entsprechende Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Müssen Sie zuzahlen, gilt für Volljährige: Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent bzw. höchstens 25 Euro.
Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, ist es sogar noch einfacher: Liegt ein Pflegegrad vor und werden Sie zu Hause gepflegt, können Sie solche Hilfsmittel nach einem formlosen Antrag und der Bewilligung durch die Pflegekasse über einen Anbieter beziehen oder nach Absprache mit der Kasse selbst kaufen. Kosten von monatlich bis zu 42 Euro werden übernommen. Ganz bequem können Sie dies mit unserem Service nutzen: Pflegehilfsmittel kostenlos nach Hause geliefert.
Pflegereform: Nach dem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll diese eigene Leistung künftig im Entlastungsbudget aufgehen, das es erst ab Pflegegrad 2 geben soll. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht mit bis zu 42 Euro im Monat.
Das Wichtigste in Kürze Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands umfasst 42 Produktgruppen mit rund 47.800 Produkten, Stand Februar 2026.Ein Eintrag bedeutet… weiterlesen


