FAQ Badewannenlift auf Rezept
Fragen und Antworten zu Antrag, Kostenübernahme und Voraussetzungen
Ein Badewannenlift ist eine große Erleichterung beim Baden in der Wanne. Das ist für Menschen mit körperlichen Einschränkungen viel mehr als nur eine Hilfestellung: Es bedeutet ein weitestgehend selbständiges Leben und größtmögliche Intimsphäre bei der Körperpflege. Glücklicherweise sehen die Krankenkassen das heute genauso. Deswegen wird der finanzielle Aufwand für dieses Hilfsmittel meist vollständig erstattet.
Private Krankenkassen können allerdings die Kostenübernahme je nach Vertrag ganz ausschließen oder einen hohen Eigenanteil ansetzen. Hier sollten Sie sich die entsprechenden Klauseln noch einmal ganz genau vornehmen, am Besten zusammen mit Ihrem Berater. Aber auch bei gesetzlich Versicherten kann eine Kostenübernahme nur dann erfolgen wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es muss zum Beispiel ein Antrag auf Kostenübernahme vor der Anschaffung bei der Versicherung gestellt werden. Darin sollten gegebenenfalls auch Aufwendungen für Maßnahmen zum Einbau enthalten sein. Wir haben in diesem Beitrag für Sie detaillierte Informationen darüber übersichtlich zusammengestellt, welche Kosten genau von den Versicherungen getragen werden und welche Vorauszusagen dafür erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Vorauszusagen muss ich erfüllen?
- Wie geht es weiter, wenn ich die Verordnung habe?
- Kasse lehnt Bewilligung von Hilfsmitteln ab. Was kann man tun?
- Wo finde ich einen Vertragsanbieter?
- Welche Ansprüche habe ich als Kassenpatient?
- Und wie läuft das dann mit der Kostenübernahme?
- Es fallen also auf keinen Fall weitere Kosten für mich an?
- Ich benötige den Badewannenlift nicht mehr – was tun?
- Die Leihfrist läuft aus – was tun?
- Wer ist mein Ansprechpartner für weitere Fragen zum Thema Badewannenlift?
Welche Vorauszusagen muss ich erfüllen?
Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Alltag derart eingeschränkt sind, dass eine umfassende Körperpflege ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist, wenn also nur noch durch einen Badewannenlift gewährleistet werden kann, dass Sie weitestgehend eigenständig baden können. Dann wird Ihr Arzt Ihnen ein bestimmtes Gerät als Hilfsmittel auf einem Rezept verordnen. Die Verordnung muss notwendigerweise zwei weitere Aspekte enthalten:
- einen Hinweis auf medizinische Notwendigkeit und
- eine entsprechende Diagnose.
Wie geht es weiter, wenn ich die Verordnung habe?
Sie können die Verordnung nun bei der Krankenkasse einreichen. Sie wird geprüft und in aller Regel auch bewilligt. Nun können Sie den Badewannenlift kaufen. Mit der Verordnung können Sie sich aber auch direkt an einen Vertragspartner wenden. Hierzu verweisen die gesetzlichen Krankenkassen auf eigens dafür qualifizierte Sanitätshäuser mit langjähriger Erfahrung, mit denen sie vor Ort partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Kasse lehnt Bewilligung von Hilfsmitteln ab. Was kann man tun?
Auf dem Ablehnungsbescheid ist immer eine Frist angegeben. Innerhalb dieser können Sie Widerspruch einlegen. Tun Sie dies stets schriftlich, damit Sie anschließend einen Nachweis darüber in Händen halten, dass die Frist gewahrt wurde. Außerdem muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels erneut begründet werden. Hierzu ist eine weitere Stellungnahme des behandelnden Arztes erforderlich.
Wo finde ich einen Vertragsanbieter?
Die Service-Stelle Ihrer Krankenversicherung gibt Ihnen gerne darüber Auskunft, welche Betriebe in Ihrer Region den Badewannenlift als Hilfsmittel anbieten.
Welche Ansprüche habe ich als Kassenpatient?
Sie haben in aller Regel Anspruch auf einen „qualitativ geprüften und für die Versorgung zugelassen Badewannenlifter, der mindestens eine Hublast/Belastbarkeit von 135 kg sicherstellt“. Im Regelfall nur das klassische Modell mit Sitzgestell übernommen. Für Tuchlift oder Badekissen muss man also selbst aufkommen.
Der Anspruch auf Hilfsmittel ist gesetzlich festgeschrieben. In § 33 (1) des Sozialgesetzbuchs Fünf (SGB V) heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (…)“ Es beschreibt exakt die Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und definiert exakt, welchen Anforderungen diese Hilfsmittel genügen müssen.
Bei der Auswahl berät Sie der Vertragspartner der Krankenversicherung. Er analysiert mit Ihnen zusammen Ihr individuellen Wohnumfeld und stellt Ihnen dann Alternativen vor, bei denen keine privaten Zuzahlungen geleistet werden müssen. Der Vertragspartner weist Sie außerdem in die Handhabung und Pflege des Badewannenlifts ein. Er ist Ihr Ansprechpartner, bei Reparaturen, Wartung, technischen Kontrollen und Notdienst.
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Und wie läuft das dann mit der Kostenübernahme?
In der Regel stellt Ihnen der Vertragspartner den Badewannenlift leihweise als Hilfsmittel zur Verfügung. Seine Kosten rechnet er unmittelbar mit der Versicherung ab. Gesetzlich Versicherte müssen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten. Diese beträgt bei den gesetzlichen Krankenkasse üblicherweise bis zu 10,- Euro und wird unmittelbar an den Vertragspartner bezahlt. Ein Eigenanteil fällt nicht an.
Es fallen also auf keinen Fall weitere Kosten für mich an?
Das ist korrekt. Zusätzliche Kosten fallen nur dann an, wenn Sie Leistungen oder Produkte beziehen, die ausdrücklich nicht von der Kasse übernommen werden. Wenn Sie beispielsweise statt dem Badewannenlift, den die Versicherung übernimmt, einen Tuchlift kaufen, müssen Sie die Differenz zum Kaufpreis als Eigenanteil selbst übernehmen. Ein Beispiel:
Kostenübernahme Eigenanteil bei Nicht-Kassen-Leistungen berechnen: | ||
---|---|---|
Kaufpreis in € | Eigenanteil in € | |
Badewannenlift |
300,- |
0,- |
Tuchlift |
800,- |
500,- |
Ich benötige den Badewannenlift nicht mehr – was tun?
Wenn sie das Gerät nicht mehr brauchen, endet die Leihfrist. Am besten Sie wenden sich dann an den Vertragspartner. Der holt den Lift dann umgehend wieder ab.
Die Leihfrist läuft aus – was tun?
Wenn Sie den Badewannenlift leihweise bekommen haben und die Leihfrist ausläuft, haben Sie natürlich Anspruch auf eine nahtlose Anschlussversorgung. Sie dürfen dann entweder den vorhandenen Badewannenlift behalten oder er wird in Absprache mit Ihnen ausgetauscht. Hier sorgt der Vertragspartner für möglichst unbürokratische Abwicklung.
Wer ist mein Ansprechpartner für weitere Fragen zum Thema Badewannenlift?
Wenden Sie sich an den Sanitätsbetrieb, der Sie als Vertragspartner der Versicherung betreut oder direkt an die Kundenberater Ihrer Krankenversicherung.
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