Vorsorgevollmacht: Vorsorge treffen mit Vollmacht und Betreuungsverfügung
Ich bin geistig und körperlich fit, da hat eine Vorsorgevollmacht auf jeden Fall noch Zeit … Wirklich? Ein Schlaganfall kommt wie aus heiterem Himmel, ein Herzinfarkt kann das ganze Leben plötzlich auf den Kopf stellen. Im schlimmsten Fall sind die Betroffenen nicht mehr fähig, ihre geschäftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Angehörige kann dies in eine hoffnungslose Situation bringen. Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, müssen sie nämlich entweder gerichtlich bestellte Betreuer sein oder eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorweisen können. Andernfalls ordnet das zuständige Gericht eine fremde Betreuung für die Rechtsgeschäfte an.
Außerdem: Ist es nicht viel beruhigender, alles bei klarem Verstand geregelt zu haben? Selbstbestimmt und ohne Einmischung staatlicher Stellen? Wir zeigen die ganze Bandbreite nützlicher Vollmachten auf, konzentrieren uns auf die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung und erläutern die Patientenverfügung in einem separaten Beitrag.
Die Vollmachtsurkunde oder Vollmachtserteilung
Mit der Vollmacht erteilt eine Person einer anderen die Vertretungsmacht. D.h. die bevollmächtigte Person trifft alle Entscheidungen anstelle der vertretenen Person. Damit die Vollmacht rechtskräftig ist, muss die ausstellende Person geschäftsfähig, also im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. Spätestens an dieser Stelle wird klar, wie wichtig es ist, die Vorsorgevollmacht rechtzeitig aufzusetzen.
Die komplette Vollmacht zur Vorsorge besteht strenggenommen aus mehreren Vollmachten. Die bekanntesten sind die Patientenverfügung und die Kontovollmacht. Hilfreich ist die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herausgegebene Broschüre „Betreuungsrecht“. Sie informiert über alles Wesentliche zum Thema Vollmachtserteilung und kann auf der Webseite Publikationen kostenlos bestellt oder barrierefrei heruntergeladen werden. Und das Beste: Im Anhang enthält die Broschüre die entsprechenden Formulare zum Heraustrennen.
Die vom BMJV erstellte Vollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ vermeidet eine vom Gericht angeordnete Betreuung. Dafür muss die bevollmächtigte Person das Schriftstück im Original vorgelegen können. Die Themenbereiche sind von 1 bis 10 durchnummeriert, die vorformulierten Aspekte mit „ja“ oder „nein“ zu bewerten:
- 1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
Angesprochen werden Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen, die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht und die notwendige freiheitsentziehende Unterbringung. Um alle Fälle im Bereich Gesundheit/Pflege abzudecken, empfiehlt das BMJV, zusätzlich eine Patientenverfügung zu erteilen.
- 2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
Erteilt werden Rechte zur Kündigung des Mietvertrags, Auflösung des Hausstandes, Unterbringung in einem Seniorenheim etc. - 3. Behörden: Die Einwilligung umfasst auch die Vertretung bei Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern.
- 4. Vermögenssorge: Möglich ist die Vollmachtserteilung zur Verwaltung des Vermögens, Zugriff auf Konten, Safes und Depots, Vornahme des Zahlungsverkehrs und/oder weiteres. Um etwaigen Zweifeln an der Wirksamkeit vorzubeugen, sollte zusätzlich die von der jeweiligen Bank oder Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht ausgefüllt und vor einem/r Mitarbeiter/in unterzeichnet werden. Siehe auch Abschnitt Beglaubigung und Beurkundung.
- 5. Post und Fernmeldeverkehr: Die Entgegennahme schriftlicher oder elektronischer Post sowie der Vertragsabschluss oder die Kündigung eines Telefonvertrags bedürfen ebenfalls einer Vollmacht.
- 6. Vertretung vor Gericht: Wichtig, um Prozesshandlungen aller Art vornehmen zu dürfen.
- 7. Untervollmacht: „Ja“ angekreuzt, darf die bevollmächtigte Person selbst eine Vollmacht erteilen und sich damit ggfs. entlasten.
- 8. Betreuungsverfügung: Liegt keine Vorsorgevollmacht vor UND ist die hilfsbedürftige Person nicht geschäftsfähig, übernehmen Betreuer die geschäftlichen Angelegenheiten. Wünsche und Vorschläge sind möglich. Ist keine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit, bestellt das zuständige Amtsgericht einen Berufsbetreuer. Betreuer erhalten die Vertretungsmacht, müssen bei vielen Rechtsgeschäften, insbesondere wenn es sich um Geldanlagen, Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, die Wohnungsauflösung und lebensbedrohliche medizinische Maßnahmen handelt, jedoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. In der Vorsorgevollmacht kann auch die bezeichnete Vertrauensperson für den Betreuungsfall verfügt werden.
- 9. Geltung über den Tod hinaus
Ganz wichtig, denn nur dieses Kreuzchen ermöglicht die Weiterführung der Geschäfte, wenn der Vollmachtgeber verstirbt. - 10. Weitere Regelungen
Platz für individuelle Einträge
Öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung
Besonders im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, Erbauseinandersetzungen, Darlehensaufnahmen und Vertretung bei Behörden sollten (oder müssen) Vollmachten abgesichert sein. Der Gesetzgeber unterscheidet folgende Belege:
- Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht bestätigt. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10 Euro, durch einen Notar je nach Geschäftswert zwischen 20 und 70 Euro plus Mehrwertsteuer.
- Die notarielle Beurkundung belegt darüber hinaus – nach Prüfung durch den Notar – die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Urkunde allein beweist, dass nichts geändert oder hinzugefügt wurde, spätere Zweifel an ihrer Wirksamkeit kommen gar nicht erst auf. Die Gebühr ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht. Sie beträgt mindestens 60 Euro und höchstens 1.735 Euro (bei einem Geschäftswert von 1 Mio. Euro, entsprechend einem Vermögen von 2 Mio. Euro) plus Mehrwertsteuer.
Welche Vollmachten wie abzusichern sind, zeigt folgende Übersicht:
Geschäft | Erforderlicher Beleg |
---|---|
Vollzug von Grundstücksgeschäften gegenüber dem Grundbuchamt | öffentliche Beglaubigung |
Kaufvertrag über Grundstücke oder Eigentumswohnungen | notarielle Beurkundung |
Erbausschlagung | öffentliche Beglaubigung |
Vertretung bei Behörden | öffentliche Beglaubigung |
Erklärungen gegenüber dem Handelsregister | öffentliche Beglaubigung |
Betreiben eines Handelsgewerbes | notarielle Beurkundung |
Aufnahme von Verbraucherdarlehen | notarielle Beurkundung |
Fazit
Ist umfangreiches Vermögen vorhanden, sollen Grundstücksrechtsgeschäfte vorgenommen oder mehrere Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden, empfiehlt es sich, anwaltlichen oder notariellen Rat einzuholen. Soll die Vollmachtsurkunde einfach nur sicher aufbewahrt und für die bevollmächtigte Person im Ernstfall greifbar sein, kann ein Ablageort mit ihr vereinbart werden.
Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nicht unbedingt nötig, hat aber einen großen Vorteil: Das Betreuungsgericht weiß von der Existenz der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und bestellt nicht unnötigerweise einen Berufsbetreuer. Dies kann die notwendigen Maßnahmen unter Umständen beschleunigen. Die Registrierung erfolgt postalisch oder ganz einfach online unter www.vorsorgeregister.de. Kosten: 13 bis 18,50 Euro, je nach Registrierungs- und Zahlungsart.
Bitte beachten: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtskundige anwaltliche oder notarielle Beratung. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Patientenverfügung
Patientenverfügung: Den letzten Lebensabschnitt selbstbestimmt gestalten Was geschieht mit mir, wenn ich mich plötzlich nicht mehr verständlich machen kann? Kann… weiterlesen