Patientenverfügung

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Patientenverfügung: Den letzten Lebensabschnitt selbstbestimmt gestalten

Was geschieht mit mir, wenn ich mich plötzlich nicht mehr verständlich machen kann? Kann ich dann ohne meine Zustimmung an Schläuche angeschlossen werden, über die man mich künstlich beatmet und ernährt? Das möchte ich eigentlich nicht. Mir wäre es lieber, man ließe mich sterben, wenn ich nichts mehr mitbekomme. So oder so ähnlich denken viele Senior*innen. Andere wiederum möchten, dass alles Menschenmögliche für ein möglichst langes Leben getan wird. Die beste Art, Vorsorge zu treffen, ist, frühzeitig eine Patientenverfügung abzufassen.

Visite im Krankenhaus © Syda Productions, stock.adobe.com
Eine Patientenverfügung ist für Ärzte, Pflegeteam und Gerichte verbindlich © Syda Productions, stock.adobe.com

Im Internet kursiert eine Vielzahl an Mustern für Patientenverfügungen. Dass sie oft auch von weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen geprägt sind, kann insbesondere bei älteren Menschen sehr zu Verunsicherung beitragen. Ausdrücklich frei von Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen sind die Textbausteine, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in der Broschüre „Patientenverfügung“ zusammengefasst hat. Interessierte können das kostenlose Heft auf der Webseite Publikationen bestellen oder barrierefrei herunterladen.

Dieser Beitrag stützt sich auf die Informationen in dieser Broschüre, greift die wichtigsten Punkte auf und verweist auf weiterreichende Informationen.

Patientenverfügung: Wichtige Tipps
Patientenverfügung: Wichtige Tipps

Was ist eine Patientenverfügung und wer bekommt sie?

Auf Seite 11 bringt die Broschüre es folgendermaßen auf den Punkt: „In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.“ Damit richtet sich das Schriftstück also in erster Linie an behandelnde Ärzt*innen. Werden zudem pflegerische Maßnahmen aufgenommen, hat sich auch das Pflegepersonal an die Wünsche des oder der Verfügenden zu halten. Weitere Adressaten können Bevollmächtigte oder Betreuende sein. Sie werden in der Vorsorgevollmacht bestimmt oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, vom Gericht bestellt. Diese Anweisungen können hilfreich sein, wenn die Patientenverfügung im Sinne des Patienten ausgelegt oder durchgesetzt werden muss. Idealerweise ist auch eine Beschreibung der eigenen Wertvorstellungen beigefügt. Was das bedeutet, ist weiter unten erläutert.

Hinweis: Eine Patientenverfügung abzufassen, ist keine Pflicht. Sie wird auch nicht benötigt, um Verträge wie bei Versicherungen oder zur Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen abzuschließen.

Im Ernstfall muss die Patientenverfügung möglichst schnell zur Hand sein. Daher ist es sinnvoll, einen Hinweis auf ihre Existenz und die zugangsberechtigte Person bei sich zu tragen. Am einfachsten ist es, die der Broschüre angefügte Informationskarte auszuschneiden und auszufüllen. Sie hat die Größe einer Kreditkarte und passt in jedes Portemonnaie. Die benannte Person kennt den Aufbewahrungsort und wird die notwendigen Schritte unternehmen. Dabei kann es sich um die/den Bevollmächtigte/n handeln oder einfach eine Vertrauensperson, bei der die Zweitschlüssel zur Wohnung hinterlegt sind.

Patientenverfügung © fovito, stock.adobe.com
Die Eingangsformel: wichtiger Bestandteil der Patientenverfügung © fovito, stock.adobe.com

Was gehört in eine Patientenverfügung?

Das Abfassen einer Patientenverfügung braucht vor allem eines: Zeit. Niemand beschäftigt sich gerne mit diesem Thema. Besonders schwierig ist es, sich festzulegen und die alleinige Verantwortung für die Folgen zu übernehmen. Eine Patientenverfügung kann unter Umständen bedeuten, auf ein Weiterleben zu verzichten – oder Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf zu nehmen. Daher sollte sich niemand selbst unter Druck setzen, sondern alles in Ruhe abwägen.

Hinweis: Eine Patientenverfügung kann jederzeit neu verfasst werden. Wurde sie bei einem Notar hinterlegt, genügt ein formloser Widerruf. Das BMJV empfiehlt die Prüfung, Erneuerung oder Bestätigung in regelmäßigen Zeitabständen.

Anders als für die Vorsorgevollmacht enthält die Broschüre kein Musterformular. Die Patientenverfügung wird ähnlich wie ein Testament formlos erstellt; hier muss es jedoch nicht handschriftlich geschehen. Vom Bundesministerium bereitgestellte Textbausteine erleichtern das Formulieren. Empfohlen wird folgender Textaufbau:

  • Die Eingangsformel enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und den Fall, dass der Wille nicht mehr gebildet oder verständlich geäußert werden kann.
  • Der Absatz mit den exemplarischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll, beginnt mit „Wenn“. Solche Anwendungssituationen sind beispielsweise eine Demenzerkrankung, die Gehirnschädigung, das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit oder der unmittelbare Sterbeprozess.
  • Es folgen Festlegungen zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen in ebendiesen Situationen. Die Textbausteine umfassen Formulierungshilfen für lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse sowie Gabe von Antibiotika und Blut.
Patientenverfügung hilft...
Patientenverfügung hilft…

Neben der Schlussformel, Datum und Unterschrift sind dies die eigentlichen Bestandteile einer Patientenverfügung. Ergänzende Aussagen verdeutlichen das Anliegen des Verfassers noch treffender:

Hinweis: In der Schlussformel verzichten Ersteller ausdrücklich auf weitere ärztliche Aufklärung zu den in der Patientenverfügung genannten Behandlungen. Ohne diese Aussage dürften Ärzte bestimmte Eingriffe nicht ohne nochmalige Aufklärung durchführen.
  • Wünsche zum Ort der Behandlung und zum Beistand im Sterbeprozess (Krankenhaus, Zuhause, Hospiz)
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Vertrauenspersonen
  • Aussagen zur Verbindlichkeit der Verfügung, d.h. Festlegungen für den Fall, dass Ärzte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Betreuer sich dem Patientenwillen widersetzen
  • Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen wie Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
  • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen wie Darstellung der persönlichen Wertvorstellungen oder wichtige Unterlagen
  • Zustimmung zur oder Ablehnung einer Organspende.
Tipp: Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf seiner Website ausführlich über alles Wissenswerte zur Organspende. Damit kommen die Verantwortlichen dem neuen Gesetz zur Stärkung der Entscheidungskraft bei der Organspende nach.
Organe zu spenden kann Leben retten © Alexander Raths, stock.adobe.com
Organe zu spenden kann Leben retten © Alexander Raths, stock.adobe.com

Um Zweifeln an der Aufnahmefähigkeit des/r Verfügenden zu begegnen, kann der behandelnde Arzt oder ein Notar die Einwilligungsfähigkeit mit Stempel und Unterschrift bestätigen.

Patientenverfügung: Wichtige Inhalte
Patientenverfügung: Wichtige Inhalte

Anhang Wertvorstellungen

Möglicherweise entspricht eine eintretende Situation nicht haargenau der in der Verfügung beschriebenen. Dann stehen die Ärzte vor dem Problem, den Patientenwillen vielleicht falsch auszulegen. Auch Angehörige möchten natürlich dem Wunsch einer ihnen nahestehenden Person nachkommen. Allen Beteiligten ist geholfen, wenn die persönlichen Wertvorstellungen und Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben schriftlich dargelegt sind.

Die Gedanken können sich auf das bisherige Leben, auf Beziehungen zu anderen Menschen, auf leidvolle Erfahrungen, Ängste und Hilfen, auf den Glauben an ein Weiterleben nach dem Tod und vieles mehr beziehen. Einige exemplarische Fragen finden sich in der genannten Broschüre. Alle drehen sich im Grunde um eine zentrale Frage: Möchte ich möglichst lange leben oder ist mir die Lebensqualität wichtiger als die reine Lebensdauer? Sie zu beantworten ist die Aufgabe der Patientenverfügung.

Tipp: Selbst, wenn Sie sich gegen eine solche Ergänzung entscheiden: Die Fragen regen dazu an, über die eigene Lebenseinstellung nachzudenken.

Bitte beachten: Dieser Beitrag beruht auf den gesetzlichen Gegebenheiten von August 2021. Für Änderungen der Vorschriften kann keine Gewähr übernommen werden.

Vollmacht frühzeitig erteilen © Butch, stock.adobe.com
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