Pflegende Angehörige und die Versicherungen
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, greift auch für Sie die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung – allerdings nicht uneingeschränkt. Einige Details sind bei den verschiedenen Versicherungen zu beachten, beispielsweise die Zeit, die Sie wöchentlich für die Pflege aufbringen und auch die Art der Hilfe, welche Sie dem Pflegebedürftigen bieten. Speziell, wenn Sie wegen der Pflegetätigkeit für einen längeren Zeitraum im Job kürzertreten müssen, ist es in Hinblick auf die Altersvorsorge wichtig, dass Sie sich vorab mit Ihren Ansprüchen zu beschäftigen.
Rentenversicherung
Ob die Pflegekasse Ihre Beiträge für die Rentenversicherung während der Pflege des Angehörigen, Nachbarn oder Freundes übernimmt, ist abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Zunächst einmal gilt grundsätzlich: Sie pflegen die Person nicht erwerbsmäßig. Außerdem ist ausschlaggebend, dass:
- die zu pflegende Person im häuslichen Umfeld betreut wird und nicht in einer stationären Einrichtung lebt
- der Pflegegrad der zu pflegenden Person auf mindestens 2 festgesetzt ist
- die wöchentliche Zeit, die Sie für die Pflege aufwenden, mindestens zehn Stunden beträgt
- die Pflege an mindestens zwei Tagen pro Woche stattfindet
- Sie selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Ihrem eigentlichen Beruf arbeiten.
Die Pflegekasse sendet dem Pflegenden in der Regel einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zu. Das passiert allerdings nur dann automatisch, wenn ein Pflegebedürftiger neu in einen Pflegegrad oder nach gewisser Zeit in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Falls Sie im Rahmen dieses Vorgangs nicht von vornherein als pflegende Person mit im Boot waren, müssen Sie sich aktiv an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden.
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach Ihrem Aufwand. Ausschlaggebend sind hierbei nicht allein Ihre Angaben zur Art und Dauer der Hilfestellung. Denn sonst wäre dem Missbrauch von Leistungen der Pflegekasse Tür und Tor geöffnet. Einen verlässlichen Anhaltspunkt zum tatsächlichen Pflegeaufwand gibt deshalb das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Deshalb wird ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) auf Grundlage dieses Gutachtens den Pflegebedürftigen und Sie dazu befragen, was genau Sie für den Pflegebedürftigen in welchem zeitlichen Umfang tun. Da der MDK-Gutachter durch die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad bereits einschätzen kann, welche Hilfe nötig ist, wird unrealistischen Angaben und dadurch einem Missbrauch der Leistungen der Pflegekasse vorgebeugt.
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Unfallversicherung
Ganz automatisch greift für Sie als pflegende Privatperson die gesetzliche Unfallversicherung. Auch hierfür gilt: Der Pflegegrad muss mindestens auf 2 festgesetzt worden sein. Die Beiträge werden von den Kommunen entrichtet, Sie selbst und auch der Pflegebedürftige müssen also nichts bezahlen und auch nichts unternehmen, um sich anzumelden.
Die Unfallversicherung übernimmt nötigenfalls unter den vorgegebenen Bedingungen die Behandlung beim Arzt und beim Zahnarzt oder auch Rehamaßnahmen. Sofern der Unfall so schwerwiegend ist, dass Sie als pflegende Privatperson aufgrund des Unfalls Ihren eigentlichen Beruf nicht mehr ausüben können, kann auch Anspruch auf Lohnersatzleistungen, Rentenzahlungen und eine Umschulung entstehen.
Wer Angehörige, Freunde oder Nachbarn unterstützt, sieht speziell kleinere Freundschaftsdienste gern als selbstverständlich an und ordnet diese nicht zwingend der pflegerischen Tätigkeit zu. In Hinblick auf die Unfallversicherung ist es deshalb wichtig, dass Sie sich klar machen: Nicht nur ganz offensichtliche pflegerische Tätigkeiten, wie etwa Hilfe beim Duschen oder Treppensteigen gehören dazu, sondern je nach Pflegegrad auch Kleinigkeiten wie Kaffeekochen, das An- und Ausschalten von elektrischen Geräten wie etwa dem Fernseher, oder zum Beispiel ruhiges Einwirken auf verängstige Pflegebedürftige zählen dazu. Ganz grundsätzlich ist es stets hilfreich, so oft als möglich in einem Tagebuch zu notieren, wann Sie welche Hilfestellung geben und wie viel Zeit das beansprucht. Das kann auch später einmal nützlich sein, wenn eine Erhöhung des Pflegegrads ansteht.
Wann greift die Unfallversicherung?
- Unfall der pflegenden Person, wenn sie sich im Moment des Unfalls auf dem Weg zum Pflegebedürftigen befindet. ACHTUNG: Wenn Sie mit dem Pflegebedürftigen Freizeitaktivitäten außer Haus unternehmen, greift die Unfallversicherung nicht!
- Ansteckung der pflegenden Person beim erkrankten Pflegebedürftigen
- Erkrankungen, die infolge der pflegerischen Tätigkeit entstehen – beispielsweise Rückenleiden oder Hautirritationen aufgrund von Desinfektions- oder Hautpflegemitteln oder ähnlichem
Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung der pflegenden Person kommt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf. Die Voraussetzungen dafür sind deckungsgleich mit denen der Rentenversicherung, zusätzlich müssen Sie als pflegende Person bereits vor der Pflegetätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sein – beispielsweise durch ein Anstellungsverhältnis oder als Sozialleistungsempfänger. Wenn Sie allerdings neben der Pflege weiterhin in Teilzeit in einem Anstellungsverhältnis arbeiten, zahlt nicht die Pflegekasse die Beiträge, sondern der Arbeitgeber.
Alltags-Tipps und Kurse für pflegende Angehörige
Tipps für Pflegende Angehörige Zunehmende Immobilität und nachlassende Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen kann Angehörige im Alltag verunsichern, speziell zu Beginn der… weiterlesen