Pflegereform 2017

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Pflegereform 2017

Seit Beginn des neuen Jahres ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich grundlegende Veränderungen. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden nun fünf Pflegegrade. Außerdem wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Das Wichtigste in Kürze:

Hilfe beim Frühstück © Gina Sanders, fotolia.com
Eine Altenpflegerin hilft Seniorin beim Frühstück © Gina Sanders, fotolia.com

Alltagskompetenz statt Minutenpflege

Ob und in welchem Ausmaß eine Person pflegebedürtig war, richtete sich bislang danach, wie viel Zeit am Tag aufgewendet werden musste, um den Menschen zu unterstützen. Um in die Pflegestufe 1 eingruppiert zu werden, musste beispielsweise die Grundpflege mindestens 46 Minuten betragen. Das neue System dreht den Spieß um. Was zählt, ist die Alltagskompetenz, will heißen: der Grad an Selbstständigkeit. Künftig werden die Begutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) also danach fragen, inwieweit die betreffende Person noch in der Lage ist, ihren Alltag ohne fremde Hilfe zu gestalten. Und – auch das ist neu – dabei spielen nicht nur die körperlichen Defizite eine Rolle, sondern auch die geistigen oder psychischen Einschränkungen.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Bisher gab es drei Pflegestufen, die nun durch fünf Pflegegrade abgelöst werden. Je höher der Grad, desto höher die Leistung, die der Pflegebedürftige erhält. Das geschieht automatisch. Die Pflegebedürftigen müssen also keinen neuen Antrag stellen. Die Politiker haben versprochen, dass niemand schlecher gestellt wird. Wer bislang Pflegestufe 1 hatte, erhält nun mindestens den Pflegegrad zwei. Wer als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe 3 eingruppiert war, kommt nun in Pflegegrad 4 oder 5. Demenziell erkrankte Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden ab Jahresbeginn direkt dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Durch die Umstellung und Neugruppierung erhöhen sich in der Regel auch die finanziellen Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten. Durch das neue System werden deutlich mehr Menschen zu Leistungsempfängern als vorher, da sie bisher von der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden konnten. Um die steiigenden Kosten zu finanzieren, müssen die Versicherten höhere Beiträge zahlen.

Heimkosten

Auch wer als Pflegebedürftiger in einem Heim lebt, muss sich auf Änderungen einstellen. Der zu zahlende Eigenanteil hing bisher von der Pflegestufe ab. Im Schnitt betrug der Selbstbehalt in Pflegestufe 1 rund 450 Euro, in Stufe 2 mussten etwa 650 Euro zubezahlt werden und ca. 900 Euro waren in Stufe 3 fällig. Ab 2017 gilt ein einheitlicher Eigenanteil von etwa 500 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten für Verpflegung und Investitionen, die je nach Heim variieren können.

Nutznießer dieser Neuregelung sind diejenigen Heimbewohner, die einen hohen Pflegebedarf haben. Für leichtere Pflegefälle wird es teurer. Allerdings gibt es einen Bestandsschutz für Menschen, die zum Zeitpunkt der Umstellung bereits in einem Heim leben und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Auch hier gilt, dass sie im Vergleich zur früheren Regelung nicht benachteiligt werden dürfen.

Pflegende Angehörige

Der Gesetzgeber möchte, dass ältere und auch pflegebedürftige Menschen möglichst lange zu Hause bleiben und auch dort versorgt werden. Aus diesem Grund verbessert er die Situation derer, die Angehörige, Freunde oder Nachbarn privat pflegen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und dass die ehrenamtliche Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich erfolgt. Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ab Januar 2017 auch zur Arbeitslosenversicherung, für den Fall, dass durch die Pflege die Beruftstätigkeit unterbrochen oder gar aufgegeben werden muss. Außerdem garantiert der Gesetzgeber eine gesetzliche Unfallversicherung.

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