Pflegeunterstützungsgeld: Überbrückung im Akutfall
Manchmal stellt sich die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen nicht schleichend ein, sondern sie tritt akut auf. Das kann beispielsweise passieren nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder dem plötzlichen Ausfall eines anderen Angehörigen, der sich bisher um den Pflegebedürftigen gekümmert hat.
Wenn Sie noch berufstätig sind und in einer solchen Situation rasch handeln müssen, brauchen Sie Zeit für die Organisation der Pflege. Zehn Arbeitstage pro Jahr stehen Ihnen dafür zu. In dieser Zeit können Sie eine Arbeitszeitverhinderung auf Basis des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen. Bezahlt werden Sie in dieser Zeit allerdings nicht von Ihrem Arbeitgeber, sondern Sie erhalten das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse des Angehörigen.
Voraussetzungen für die Auszahlung Pflegeunterstützungsgeld
Die Rahmenbedingungen für das Pflegeunterstützungsgeld sind im Pflegezeitgesetz geregelt. Damit Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse genehmigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind nachweislich ein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen. Das bedeutet, Sie sind entweder miteinander verheiratet oder in einer Partnerschaft lebend, Eltern beziehungsweise Kinder oder Geschwister, Adoptiv- oder Pflegekinder oder Adoptiveltern oder -kinder der pflegebedürftigen Person.
- Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen Sie unverzüglich nach Kenntnisnahme der Akutsituation bei der Pflegekasse ihres Angehörigen
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- Sie beanspruchen gegenüber ihrem Arbeitgeber eine kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung und erhalten keine Entgeldfortzahlung während der Zeit, in welcher Sie die Pflege für Ihren Angehörigen organisieren.
- Es handelt sich um eine echte Akutsituation, in der Sie die Organisation der Pflege definitiv nicht hinauszögern können. Der Nachweis darüber wird gegenüber der Pflegekasse über ein ärztliches Attest erbracht, das der behandelnde Arzt des Pflegebedürftigen ausstellt.
- Ihr Angehöriger ist entweder bereits als pflegebedürftig eingestuft worden oder er wird dies nach dem fraglichen Zeitraum mit großer Wahrscheinlichkeit sein.
- Sie dürfen im fraglichen Zeitraum weder in Pflegezeit noch in Familienpflegezeit sein.
Das ist speziell für Teilzeitbeschäftigte wichtig. Das Pflegeunterstützungsgeld kann auch für mehrere Angehörige anteilig ausgezahlt werden. Wenn Sie sich beispielsweise als Geschwister zu mehreren um die Organisation der Pflege für ein Elternteil kümmern, kann jeder für sich die von ihm geleisteten Tage entsprechend mit der Pflegekasse des Elternteils abrechnen. In Summe dürfen zehn Tage aber nicht überschritten werden.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Grundlage zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgelds ist das in der Zeit der Freistellung ausgefallene Nettolohn. Es wird berechnet aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Insgesamt werden brutto 90 Prozent und bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld in den letzten zwölf Monaten unabhängig von deren Höhe 100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns gezahlt.
Das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalendertag darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
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