Was versteht man unter Grund- und Behandlungspflege?
Als pflegender Angehöriger müssen Sie sich mit vielen Kleinigkeiten auseinandersetzen. Abhängig von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen in Ihrem Haushalt fallen im Alltag die unterschiedlichsten Aufgaben an: Von Haushalt über Betreuung und Hilfe bei der Körperpflege bis Medikamentengabe – um nur einige Beispiele zu nennen. Nun macht es aber einen Unterschied, welche Tätigkeiten Sie selbst übernehmen können und wollen, und inwieweit hier auch ein externer Dienstleister eingebunden werden kann oder sollte. Denn das Sozialgesetzbuch (SGB) unterscheidet zwischen Grund- und Behandlungspflege, wobei die Behandlungspflege grundsätzlich von einem Arzt verordnet wird, die Grundpflege nur unter bestimmten Voraussetzungen. Deshalb sind im Einzelfall auch unterschiedliche Kostenträger für unterschiedliche Situationen zuständig.
Grundpflege: Leistungen nach SGB XI, manchmal auch nach SGB V
Zur Grundpflege gehört alles, was der Pflegebedürftige im Alltag nicht mehr allein bewältigen kann. Der Fokus liegt dabei auf folgenden Bereichen:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
Das bedeutet, dass Unterstützung beim Waschen, Rasieren, Toilettengang oder Rasieren genauso dazu zählt wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme oder beim Trinken – aber nicht die Beschaffung und Zubereitung des Essens. Dies zählt zu hauswirtschaftlicher Hilfe. Unter der Überschrift Mobilität fallen Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei allen Wegen innerhalb oder außerhalb der Wohnung. Darunter fällt beispielsweise das Umsetzen vom Bett in den Fernsehsessel, die Lagerung im Bett oder die Begleitung zu Arztbesuchen.
Wer zahlt für die Grundpflege?
Welcher Kostenträger für die Grundpflege aufkommt, hängt von der Situation ab. Grundsätzlich gehört die Grundpflege unter Leistungen nach SGB IX und die Kosten trägt bis zu einem festgelegten Betrag die Pflegekasse. Allerdings nur, wenn der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad höher als 1 eingestuft ist.
Ist der Pflegebedürftige nicht in einen Pflegegrad eingestuft, dann kann die Grundpflege auch vorübergehend von einem Arzt verordnet werden. Dies ist bei der sogenannten Krankenhausvermeidungspflege der Fall. Diese wird verordnet, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend Hilfe benötigt wird, dieser Zustand nach Einschätzung der Ärzte aber wieder vorübergeht und keine im selben Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Dies kann beispielsweise nach einem Unfall, nach einer Operation oder während einer schweren, aber vorübergehenden Erkrankung der sein. Dann ist die vom Arzt verordnete Grundpflege eine Leistung nach SGB V, für welche die Krankenkasse zuständig ist.
Wenn der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingestuft worden ist, dann braucht es für die Grundpflege keine ärztliche Verordnung. In diesem Fall können externe Dienstleister wie beispielsweise ein Pflegedienst, direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Je nach Pflegegrad steht hierfür dann ein gedeckelter Betrag an Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wenn die Grundpflege von einem Angehörigen geleistet wird, dann bekommt der Pflegebedürftige entsprechend seines Pflegegrads Pflegegeld ausbezahlt. Dieses Geld kann er als Anerkennung dem pflegenden Angehörigen weitergeben. Das Pflegegeld ist niedriger als der Anspruch auf Pflegesachleistungen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch miteinander kombiniert beziehungsweise werden miteinander verrechnet.
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Was Angehörige bei der Grundpflege beachten sollten
Wenn Sie als Angehöriger die Grundpflege übernehmen, sollten Sie wissen: Manches ist nicht so einfach, wie es zunächst klingt. Denn sowohl die Körperpflege wie auch die Unterstützung der Mobilität und bei der Nahrungsaufnahme erfordern Fingerspitzengefühl und gewisse Grundkenntnisse. Pflegegeldempfänger sind dazu verpflichtet, regelmäßig Beratung in Bezug auf die Pflege in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie diese Gelegenheiten so intensiv wie nur möglich! Oft haben auch Pflegedienstmitarbeiter sehr wichtige Hinweise, nützliche Tricks und die Arbeit erleichternde Handgriffe parat, auf die ein pflegender Angehöriger nicht von allein kommt. Lassen Sie sich bestimmte Dinge zunächst zeigen, um beispielsweise ihren Rücken zu schonen oder auch um den Pflegebedürftigen nicht zu gefährden – etwa beim Rasieren, beim Essenanreichen oder bei Gangunsicherheiten im häuslichen Umfeld.
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Tipps und Tricks für die Grundpflege
Im Folgenden einige wichtige Punkte, die Sie beachten und zu denen Sie sich als pflegender Angehöriger unter Umständen Anleitung durch Fachpersonal geben lassen sollten:
- Körperhygiene:
Ein zentraler Punkt bei der Körperhygiene ist die Hautbeobachtung. Denn speziell in Hautfalten bildet sich mitunter sehr schnell eine Intertrigo. Diese wunden Stellen werden auch als „Hautwolf“ bezeichnet und können bei unsachgemäßer Pflege sogar zu Superinfektionen führen. Trocknen sie deshalb besonders an der Leiste, bei Frauen unter den Brüsten und bei großem Bauchumfang unter der Fettschürze die Haut sehr sorgfältig ab und wenden Sie bei Rötungen keinesfalls fetthaltige Salben an. Besser ist es, lediglich eine saubere Kompresse in die Hautfalte zu legen.
Wenn Sie Ihren Angehörigen waschen oder ihm beim Duschen behilflich sind, achten Sie grundsätzlich auf eine angenehme Raumtemperatur. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Angehöriger einen sicheren Sitz oder Stand hat und nicht ausrutschen oder fallen kann. Achten Sie auf eine angenehme Wassertemperatur. Üben Sie, andere Menschen zu rasieren. Lassen Sie sich gegebenenfalls zeigen, wie Sie auch an schlecht zugänglichen Stellen gefahrlos die Rasur erledigen können. Nehmen Sie bei der Zahnpflege Rücksicht auf den Pflegebedürftigen. Putzen Sie die Zähne gründlich, aber nicht zu fest. Achten Sie auf Zahnfleischbluten oder andere Auffälligkeiten. Legen Sie sich stets alles bereit, bevor Sie mit Ihrem Angehörigen das Bad aufsuchen.
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme:
Wenn Sie Ihrem Angehörigen Essen anreichen, müssen Sie sehr aufmerksam bei der Sache sein. Achten Sie auf mundgerechte Stücke und eine angenehme Temperatur bei warmen Speisen. Warten Sie, bis ein Bissen heruntergeschluckt ist und drängen Sie Ihren Angehörigen nicht zum eiligen Essen. Vergewissern Sie sich im Falle dessen, dass Ihr Angehöriger eine Zahnprothese trägt, ob diese richtig sitzt. Sofern Ihr Angehöriger eine Schluckstörung aufweist, ist besondere Vorsicht geboten. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt von einer Pflegefachkraft zeigen lassen, wie Sie bei Schluckproblemen oder gar im Falle des Verschluckens schnell und richtig reagieren. Wenn Ihr Angehöriger sich nicht artikulieren kann, achten Sie besonders während der Nahrungsaufnahme auf die nonverbale Kommunikation und lernen Sie, seine Zeichen richtig zu deuten.
Achten Sie außerdem darauf, dass Ihr Angehöriger ausreichend trinkt. Speziell im fortgeschrittenen Alter verspüren viele Menschen kaum noch Durst. Wer zu wenig Flüssigkeit zu sich nimmt, der dehydriert. In der Folge können auch manche Medikamente nicht mehr richtig wirken und der Körper tut sich mit der Ausscheidung von unerwünschten Stoffwechselendprodukten oder Medikamentenrückständen schwerer.
- Mobilität:
Je nachdem, ob Ihr Angehöriger bettlägerig oder noch recht rüstig allein in der Wohnung unterwegs ist – nahezu jede Form der Unterstützung der Mobilität ist eine Belastung für Ihren eigenen Körper. Mitunter müssen Sie eine schwere Person so anheben, dass sein gesamtes Gewicht von Ihnen getragen werden muss.
Schon das Umsetzen vom Bett in den Sessel oder Rollstuhl kann Ihren Rücken belasten. Zudem birgt der Vorgang an sich stets eine gewisse Sturzgefahr. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie sich für solche Handgriffe Anleitung geben lassen. Ausgebildete Pflegefachkräfte können Ihnen sagen, wie Sie möglichst schonend und sicher die Mobilität Ihres Angehörigen in der jeweiligen Situation unterstützen.
Zur Mobilität gehört unter Umständen auch die Lagerung des Pflegebedürftigen. Das bedeutet, dass Sie einem bettlägerigen Angehörigen regelmäßig dabei helfen müssen, seine Position zu verändern – wenn auch nur minimal. Hautrötungen an aufliegenden Körperregionen wie Ferse, Gesäß oder Hinterkopf sind Druckstellen, die sehr schnell zu tiefen Geschwüren führen können. Lassen Sie sich genau erklären, wie oft der Pflegebedürftige anders gelagert werden muss, damit kein solches Druckgeschwür, ein so genannter „Dekubitus“, entsteht.
Behandlungspflege: Ein Pflegedienst muss her
Im Gegensatz zur Grundpflege fallen unter die Behandlungspflege vom Arzt verordneten medizinisch notwendigen Maßnahmen wegen einer Erkrankung. Wird die Behandlungspflege von einem externen Dienstleister übernommen, dann dürfen die anfallenden Aufgaben ausschließlich von examiniertem Pflegefachpersonal durchgeführt werden. Innerhalb der Behandlungspflege wird unterschieden, ob eine einjährige Ausbildung für bestimmte Maßnahmen ausreicht, oder ob eine Fachkraft dreijährig examiniert oder zusätzliche speziell fortgebildet sein muss. Grundsätzlich gehören in den Bereich der Behandlungspflege beispielsweise folgende Tätigkeiten:
- Wundversorgung
- Injektionen
- Blutzucker- und Blutdruckmessung
- Medikamentengabe
- Katheterwechsel
- Port- und Stomapflege
- Infusionen
- Überwachung und Einstellung von Beatmungsgeräten
Nur, wenn externe Dienstleister ins Haus kommen, ist die Ausbildung für diese Tätigkeiten vorgeschrieben. Grundsätzlich dürfen Sie auch selbst diese Dinge für Ihren Angehörigen übernehmen, wenn Sie sich das zutrauen. Da Ihnen aber durch die vom Arzt verordnete Behandlungspflege außer den Kosten für die Verordnung und gegebenenfalls das Verordnungsmanagement in der Regel keine weiteren Kosten entstehen, sollten Sie speziell in aufwändigeren Fällen besser einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. So sind Sie auf der sicheren Seite und riskieren keine Schäden bei Ihrem Angehörigen.
Achten Sie auf akkurates Verordnungsmanagement
Inzwischen sichern sich immer mehr Pflegedienste durch eine sogenannte Kostenübernahmeklausel im Pflegevertrag gegen Zahlungsausfall ab. Denn manchmal werden Patienten ohne eine ärztliche Verordnung über die benötigte Behandlungspflege nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause entlassen. Das Krankenhaus verweist dann auf den Hausarzt, der die Verordnung ausstellen soll. Wenn ein Pflegedienst aber sofort nach Entlassung aus dem Krankenhau, beispielsweise am Wochenende, behilflich sein muss, hat durch die zeitliche Abfolge die Krankenkasse die Behandlungspflege noch nicht offiziell genehmigt. Sollte sie wider Erwarten später von der Kasse abgelehnt werden, würde der Pflegedienst auf seinen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sitzen bleiben. Seien Sie sich klar darüber, dass Sie im Zweifel doch noch selbst bezahlen müssen, sollte die Krankenkassenkasse keine Verordnung erhalten oder diese aus bestimmten Gründen nicht akzeptieren. Legen deshalb immer Wert auf ein akkurates Verordnungsmanagement.
Beratung für pflegende Angehörige
Wenn Ihr Angehöriger Pflegegeld bezieht und kein Pflegedienst involviert ist, also Sie sich um ihn kümmern, ist regelmäßige Beratung für Sie verpflichtend. Wenn Sie diese Beratung nicht in Anspruch nehmen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar streichen. Dies dient dem Schutz des Pflegebedürftigen, damit schwerwiegende Pflegefehler erkannt und vermieden werden. Wenn ein Pflegedienst regelmäßig ins Haus kommt, ist die Beratung nicht verpflichtend. Aber Sie haben dennoch Anspruch auf freiwillige halbjährliche Beratung. Schulungen und die Aufklärung über den richtigen Einsatz von Hilfsmitteln gehört zu diesen Beratungen ebenso dazu wie Informationen über Entlastungsangebote für den pflegenden Angehörigen oder die Frage nach einer eventuell notwendigen Höherstufung des Pflegegrads.
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