24-Stunden-Pflege richtig organisieren

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24-Stunden-Pflege richtig organisieren: So geht‘s

Wenn Sie sich gegen eine stationäre Unterbringung und für die 24-Stunden-Pflege durch eine ausländische Pflegekraft im häuslichen Umfeld entschieden haben, dann haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Sie beschäftigen eine selbstständige Pflege- oder Betreuungskraft, die von Ihnen privat angestellt wird. Sie treten also durch das Abschließen eines Arbeitsvertrages als Arbeitgeber auf, die Pflege- oder Betreuungskraft wird Arbeitnehmer.
  2. Sie beschäftigen eine nach Deutschland entsandte Pflege- oder Betreuungskraft, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt ist.
  3. Sie beschäftigen eine grenzüberschreitend tätige selbstständige Pflege- oder Betreuungskraft – diese ist Einzelunternehmer, gemeldet in ihrem Herkunftsland.
Seniorin wird gepflegt © Robert Kneschke, stock.adobe.com
Rund um die Uhr jemanden um sich zu haben wird für viele Pflegebedürftige, die zuhause wohnen bleiben wollen, irgendwann zur Notwendigkeit © Robert Kneschke, stock.adobe.com

Diese drei Varianten unterscheiden sich sehr in Bezug auf Ihre Rechte und Pflichten – aber auch in Bezug auf die Risiken, die für Sie als Kunde damit verbunden sind. Denn je nachdem, in welcher arbeitsrechtlichen Beziehung Sie selbst zu der Pflege- und Betreuungskraft aus dem Ausland stehen werden, müssen bestimmte Details vorab unbedingt geklärt sein.

Grundsätzlich gilt für die ersten beiden Varianten: Die Beschäftigung einer ausländischen Pflege- du Betreuungskraft unterliegt deutschem Arbeitsrecht. Wenigstens der Mindestlohn wird fällig, zusätzlich mindestens 24 Tage Urlaub und eine tägliche Arbeitszeit von acht bis maximal zehn Stunden darf nicht überschritten und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Der Begriff „24-Stunden-Pflege“ ist also eigentlich nicht korrekt. Denn rund um die Uhr kann und darf in Deutschland niemand arbeiten, der abhängig beschäftigt ist. Wenn Sie die Dienstleistung einer grenzüberschreitend tätigen selbstständigen Pflege- oder Betreuungskraft in Anspruch nehmen, entfallen diese gesetzlichen Vorgaben aufgrund der Selbstständigkeit der Pflege- oder Betreuungskraft, die somit Einzelunternehmer ist.

Beauftragung der 24-Stunden-Pflege: Das müssen Sie beachten
Beauftragung der 24-Stunden-Pflege: Das müssen Sie beachten
Achtung: Bei grenzüberschreitend tätigen selbstständigen Pflege- und besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Sowohl Sie als Arbeitgeber wie auch die osteuropäische Pflege- oder Betreuungskraft bewegen sich mit einem solchen Arbeitsverhältnis also mitunter auf sprichwörtlich dünnem Eis.

Die Kosten liegen in der Regel zwischen 2.000 und 3.000 Euro pro Monat. Hinzu kommt unter Umständen eine Gebühr für die Vermittlungsagentur.

Tipp: Auch manche ambulanten Pflegedienste arbeiten mit Agenturen zusammen und helfen so bei der Organisation der 24-Stunden-Pflege. Der Vorteil: Der ambulante Pflegedienst bietet mitunter an, bei Ausfall der osteuropäischen Pflegekraft als Überbrückung wesentliche Aufgaben im Bereich der häuslichen Pflege kurzzeitig abzufangen, bis Ersatz für die ausfallende Kraft gefunden wurde. Das kann sehr beruhigend sein, vor allem, wenn kein Angehöriger in der Nähe des Pflegebedürftigen wohnt.

Selbstständige Pflege- oder Betreuungskraft privat anstellen

Wenn Sie eine selbstständige Pflege- oder Betreuungskraft privat für die 24-Stunden-Pflege anstellen werden Sie zum Arbeitgeber, die Pflegekraft wird Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Sie für alles rund um diesen Vertrag selbst zuständig sind. Neben den finanziellen Fragen müssen auch die sonstigen Rahmenbedingungen für das Arbeitsverhältnis vertraglich geklärt werden.

Anmeldung, Versicherung, Steuer

Wenn Sie als Arbeitgeber für die Pflege- oder Betreuungskraft auftreten, müssen Sie diese sofort anmelden. Andernfalls kann keine Steueridentifikationsnummer (IdNr) erteilt werden. Sie sind auch dafür zuständig, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kir-chensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das geht erst, wenn eine Steueridentifikationsnummer (IdNR) zugeteilt wurde. Nähere Informationen dazu bekommen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei Ihrem Steuerberater.

Bei der Bundesagentur für Arbeit müssen Sie die Sozialversicherung für die Pflege- oder Betreuungskraft beantragen. Die Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden dann zusammen an die zuständige Krankenkasse gezahlt. Sie als Arbeitgeber müssen je nach Bundesland einen bestimmten einstelligen prozentualen Anteil des Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrags sowie 50 Prozent des Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrags bezahlen.

Binnen einer Woche ab der Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie als Arbeitgeber auch für die gesetzliche Unfallversicherung sorgen. Die Kosten dafür tragen Sie als Arbeitgeber.

Vertragliche Details

Wenn Sie als Arbeitgeber auftreten, ist die Aufnahme der Tätigkeit in Ihrem Haushalt jederzeit möglich. Lediglich, wenn Sie eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wünschen, muss der Vertrag zwingend zuvor unterschrieben worden sein. Eine Befristung ist nach deutschem Arbeitsrecht ohne besonderen Grund für die Dauer von bis zu maximal zwei Jahren möglich. Eine Probezeit kann für längstens sechs Monate vereinbart werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Ansonsten unterliegt die Kündigungsfrist den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Als Arbeitgeber obliegt Ihnen das Weisungsrecht. Das bedeutet, dass Sie über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen – es sei denn, im Arbeitsvertrag sind andere Regelungen festgelegt worden.

Als Vergütung müssen Sie mindestens den gültigen allgemeine Mindestlohn zahlen.

Hilfe im Haushalt ©  thodonal, stock.adobe.com
Welche Unterstützung im Haushalt eine 24-Stunden-Kraft leisten soll, sollte vorab genau besprochen und vertraglich geregelt werden © thodonal, stock.adobe.com
Achtung: Der Gegenwert für kostenlose Unterkunft und Verpflegung darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden! Der Betrag für den geldwerte Vorteil für freie Kost und Logis in Ihrem Haushalt ist gesetzlich festgelegt. Auf diesen Betrag müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Welche Leistungen die Pflege- oder Betreuungskraft für Sie erbringt, legen Sie vorab im Arbeitsvertrag fest. Dazu zählen zum Beispiel Hilfen bei den folgenden Verrichtungen im Alltag:

  • Körperhygiene und Körperpflege (Baden. Duschen, Waschen, Haut- und Haarpflege, Zahnpflege, Nagelpflege, Rasieren)
  • Toilettengang
  • Essen und Trinken
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • Vorab festgelegte Hilfe im Haushalt (Staubsaugen, Wäsche waschen, Fenster putzen)
  • Fortbewegung innerhalb der Wohnung oder auch Begleitung bei Erledigungen oder Spaziergängen außerhalb des häuslichen Umfelds
24-Stunden-Pflege: Wichtige Aufgaben im Arbeitsvertrag festhalten
24-Stunden-Pflege: Wichtige Aufgaben im Arbeitsvertrag festhalten

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Anstellung einer nach Deutschland entsandten Pflege- und Betreuungskraft

Private Vermittlungsagenturen in Deutschland schließen in der Regel sogenannte Dienstleistungsverträge mit einem Entsendeunternehmen in Osteuropa. Wenn Sie eine nach Deutschland entsandte Pflege- oder Betreuungskraft aus Osteuropa über eine private Vermittlungsagentur aus Deutschland für die 24-Stunden-Pflege in Anspruch nehmen, dann treten Sie nicht selbst als Arbeitgeber auf. Die Pflege- oder Betreuungskraft ist in diesem Fall bei dem osteuropäischen Unternehmen angestellt. Dementsprechend reduziert sich für Sie der bürokratische Aufwand in Bezug auf die Arbeitgeberpflichten – allerdings müssen Sie trotzdem einige Details vorab genau prüfen und vertragliche Details mit der Vermittlungsagentur in Deutschland klären.

Anmeldung, Versicherung, Steuer

Weil es nicht Ihnen obliegt, sich um die Angelegenheiten bezüglich Anmeldung, Versicherung oder Steuer zu kümmern, müssen Sie sich auf die Vermittlungsagentur und deren ausländliche Partnerunternehmen verlassen. Ob eine Agentur seriös arbeitet, können Sie als Privatperson nur schwer nachvollziehen. Grundsätzlich gilt: Es gibt stets auch schwarze Schafe – aber das Gros der Vermittlungsagenturen arbeitet seriös, also gesetzestreu und auch zuverlässig. Damit Sie für sich eine gewisse Sicherheit empfinden, kann Ihnen das Wissen um die gesetzlichen Vorgaben helfen. So sind Sie in der Lage, bei bestimmten Details gezielt nachzufragen.

Nach dem bundeseinheitlichen Melderecht müssen Personen, die eigentlich ihren Wohnsitz im Ausland haben, nach drei Monaten in Deutschland gemeldet werden. Da aufgrund der Anstellung der Pflege- und Betreuungskraft bei einem ausländischen Dienstleister auch keine Sozialversicherung in Deutschland fällig wird, braucht es lediglich den Nachweis über die Sozialversicherung im jeweiligen Heimatland. Diesen Nachweis sollten Sie sich zeigen lassen. Es handelt sich um die Bescheinigung A1 der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. Lassen Sie sich im besten Falle eine Kopie dieser Bescheinigung aushändigen.

Um das Thema Lohnsteuer müssen Sie sich nicht weiter kümmern. Die Klärung der Frage, ob bei einem längeren Aufenthalt der Pflege- oder Betreuungskraft in Deutschland Steuerpflicht entsteht, müssen der Entsendeunternehmer und die Pflege- oder Betreuungskraft klären, damit haben Sie als Kunde der Agentur nichts zutun.

Eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist bei dieser Art des Arbeitsverhältnisses nicht relevant, denn hier greifen die Regelungen des Sozialversicherungssystems des Herkunftslandes.

Vertragliche Details

Der Dienstleistungsvertrag, den Sie abschließen, besteht zwischen Ihnen und dem osteuropäischen Unternehmen. Das unter Umständen zwischengeschaltete deutsche Vermittlungsunternehmen steht mit einem Vermittlungsvertrag dazwischen. Klären sie vorab genau, wer konkret Ihr Ansprechpartner ist, wenn sich während des Vertrags Änderungswünsche bezüglich Leistungsumfang oder anderer im Vertrag festgeschriebener Details ergeben. Denn diese Dreiecks-Verbindung kann sonst im Zweifel Verwirrung stiften.

Senior beim Vertragsabschluss © slexp880, stock.adobe.com
Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, prüfen Sie vorab die Details sehr genau © slexp880, stock.adobe.com

Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen dem osteuropäischen Unternehmen und der Pflege- oder Betreuungskraft. Für diesen Arbeitsvertrag gelten die Regelungen des Herkunftslandes des osteuropäischen Unternehmens, also des sogenannten Entsenders. Bereits vor der Entsendung der Pflege- oder Betreuungskraft muss dieses Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem osteuropäischen Unternehmen bestanden haben und auch nach Ablauf der Beschäftigung in Ihrem Haushalt fortbestehen.

Das Weisungsrecht liegt beim osteuropäischen Entsendeunternehmen, das als Arbeitgeber auftritt. Eine Probezeit in dem Sinne, wie Sie sie als Arbeitgeber mit einer bei Ihnen angestellten Pflege- oder Betreuungskraft vereinbaren würden, kommt im vorliegenden Konstrukt nicht in Frage. Denn Sie sind nicht der Arbeitgeber. Allerdings können Sie, sofern Sie mit der Pflege- oder Betreuungskraft nicht zufrieden sind, das osteuropäische Unternehmen dazu auffordern, Ihnen eine andere Arbeitskraft zu schicken. Der Austausch sollte problemlos machbar sein, kann allerdings einige Tage bis zu einer Woche in Anspruch nehmen. Das hängt von den aktuellen Gegebenheiten ab. Fragen Sie vorab nach, womit Sie in einem solchen Fall zu rechnen haben.

Die Beschäftigung einer entsendeten Pflege- oder Betreuungskraft in Ihrem Haushalt ist von vornherein befristet. Sobald die Beschäftigungsdauer zwei Jahre überschreitet, kommen die deutschen Bestimmungen zur Sozialversicherung zum Tragen.

Achtung: Vereinbaren Sie unbedingt eine Kündigungsfrist! Wichtig ist hierbei vor allem, dass der Vertrag mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet.

Sie bezahlen den vertraglich vereinbarten Preis für die vertraglich vereinbarte Leistung in den Bereichen Pflege, Betreuung und Haushalt an das osteuropäische Entsendeunternehmen, das Unternehmen bezahlt dann die Pflege- oder Betreuungskraft. Dabei muss er sich an deutschen Mindestlohn halten.

Sie müssen der Pflege- oder Betreuungskraft eine kostenlose Unterkunft mit einem bestimmten Mindeststandard zur Verfügung stellen. Auch kostenlose Verpflegung gehört zu Ihren Vertragspflichten.

Kosten richtig einschätzen © lovelyday12, stock.adobe.com
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Beschäftigung einer grenzüberschreitend tätigen selbstständigen Kraft

Bedenken Sie, dass einige Fallstricke lauern, wenn Sie eine grenzüberschreitend tätige selbstständige Pflege- oder Betreuungskraft in Ihrem Haushalt beschäftigen wollen. Denn Sie bewegen sich damit in einer Grauzone, wo unangenehme Überraschungen lauern können. Denn Sie treten in diesem Fall nicht als Arbeitgeber auf, sondern beziehen die Leistung einer selbstständigen Einzelunternehmers beziehungsweise einer Einzelunternehmerin. Theoretisch braucht es keine Vermittlungsagentur für selbstständige Einzelunternehmer im Bereich der Pflege und Betreuung. Dennoch ist eine Vermittlung über Agenturen mit Sitz im In- und Ausland gängige Praxis.

Anmeldung, Versicherung, Steuer

Die größte Schwierigkeit in einem solchen Betreuungsverhältnis ist, dass beim Personenkreis der grenzüberschreitend tätigen selbstständigen Einzelunternehmer das Risiko der Scheinselbstständigkeit besteht. Das bedeutet, dass es unter Umständen dazu führen kann, dass Sie nachträglich Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für diese Pflege- oder Betreuungskraft bezahlen müssen.

Eine Meldepflicht in Deutschland besteht nach Ablauf von drei Monaten. Eine Arbeitserlaubnis ist aufgrund der Selbstständigkeit und der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU nicht erforderlich. Lassen Sie die Bescheinigung A1 vorlegen, also den Nachweis, dass die notwendigen Abgaben im Herkunftsland entrichtet werden. Außerdem sollte eine Gewerbeanmeldung aus dem Heimatland vorliegen. Sobald der Aufenthalt durch die Tätigkeit in Deutschland länger als drei Monate dauert, muss dies in Deutschland der Gewerbebehörde mitgeteilt werden. Solange die Tätigkeit in Ihrem Haushalt, respektive in Deutschland, die Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten für den Selbstständigen in Bezug auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen seines Heimatlandes.

Inwieweit in Deutschland Steuern fällig werden, ist abhängig vom Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt der selbstständigen Pflege- und Betreuungskraft. Dies zu klären ist allein deren Pflicht und berührt Sie als Vertragspartner nicht. Die Sozialversicherungspflicht liegt im Heimatland des Selbstständigen.

Vertragliche Details

Das sogenannte Weisungsrecht gibt es in diesem Fall nicht, da Sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen und der Einzelunternehmer nicht abhängig beschäftigt ist. Sie schließen mit der selbstständigen Betreuungskraft also keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstleistungsvertrag. Darin sollten folgende Punkte benannt sein:

  • Start und Ende des Einsatzes
  • Inhalt der Tätigkeit – also die gewünschten Leistungen bezüglich Pflege, Betreuung, Haushaltsführung
  • Preis (Mindestlohn spielt bei selbstständigen Einzelunternehmern keine Rolle)
  • Urlaubsregelung und Arbeitszeitregelung (bei selbstständigen Einzelunternehmern sind keine gesetzlichen Vorgaben zu beachten)
  • Vertretung bei Ausfall der Pflege- oder Betreuungskraft durch Krankheit
  • Vorgehen bei Änderungen des Vertragsinhalts
  • Kündigungsfristen (Vertragsende bei Tod des Pflegebedürftigen mit aufnehmen!)
  • Probezeit
Achtung: Kost und Logis im eigenen Haushalt sind eine Grauzone
Vor dem Gesetz ist das sonst übliche Vorgehen, einer 24-Stunden-Kraft aus Osteuropa freie Kost und Logis zu stellen, im Falle eines selbstständigen Einzelunternehmers sehr problematisch. Denn: Die so entstehende unmittelbare Haushaltszugehörigkeit passt nicht zu einer unabhängigen und selbstständigen Tätigkeit. Somit kann speziell aus diesem Grund eine Scheinselbstständigkeit festgestellt und eine Nachzahlung der Sozialabgaben und Steuern fällig werden.
Vorsicht vor Scheinselbständigkeit
Vorsicht vor Scheinselbständigkeit

Auf Nummer Sicher gehen

Unter dem Strich müssen Sie selbst entscheiden, welche Variante für Sie in Betracht kommt. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie von der Beschäftigung einer grenzüberschreitend tätigen selbstständigen Pflege- oder Betreuungskraft über einen Dienstleistungsvertrag Abstand nehmen. So vermeiden Sie böse Überraschungen. Zudem ist eine Vertretung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs bei dieser Form der Beschäftigung nicht gewährleistet.

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