Teilstationäres Wohnen

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Teilstationäres Wohnen: Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Die Tages-, die Nacht- und die Kurzzeitpflege haben eines gemeinsam: Es sind stationäre Pflegekonzepte, bei denen die eigene Wohnung beibehalten wird. Da die Senioren immer nur vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung verweilen, spricht man von einem teilstationären Wohnen oder einer teilstationären Pflege. Jedes Pflegekonzept hat seine Besonderheiten.

Aufstehhilfe © WavebreakMediaMicro, stock.adobe.com
Vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung © WavebreakMediaMicro, stock.adobe.com

Kurzzeitpflege: vollstationäre Pflege für kurze Zeit

Auch wenn sich der gesundheitliche Zustand eines Pflegebedürftigen verschlechtert, ist nicht immer ein Krankenhausaufenthalt nötig. Ein Knochenbruch nach einem Sturz beispielsweise kann ambulant versorgt werden. Dennoch liegt ein erhöhtes Pflegebedürfnis vor und die Versorgung zuhause kann sich schwierig gestalten. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege. Der Name sagt es bereits: Vorgesehen ist, dass die Senioren nach einer gewissen Zeit wieder in ihr Zuhause zurückkehren können. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI kann in Anspruch genommen, wenn

  • eine kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit eintritt und dies die Pflegenden überfordert,
  • ein pflegender Angehöriger erkrankt,
  • ein pflegender Angehöriger eine vorübergehende Entlastung vom oft harten Pflegealltag benötigt,
  • der zu Pflegende im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder alleine leben kann,
  • die Wohnung nach einem Krankenhausaufenthalt erst altersgerecht umgebaut werden muss oder
  • bisher alleine lebende Senioren einen Unfall erleiden und vorübergehend eine professionelle Pflege brauchen.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege: vollstationäre Pflege für kurze Zeit

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Limit von 1.612 Euro jährlich. Wird im selben Kalenderjahr die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nicht oder nur teilweise genutzt, kann sich der Zuschuss auf bis zu 3.224 Euro p.a. erhöhen. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI für die häusliche Betreuung zahlt die Pflegekasse bis zu 4 Wochen weiter aus, allerdings nur zu 50 %.

Liegt kein Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1 vor, steht man dennoch nicht alleine da. Es wird zwar keine Entlastungspflege von Angehörigen gewährt, tritt nach einem Unfall oder einer Krankheit eine plötzliche Pflegebedürftigkeit ein, hat jedoch jeder Versicherten einen Anspruch auf die Leistung.

Wichtig zu wissen: Die Kurzzeitpflege findet in einem Pflegeheim statt. Genau wie für den langfristigen Aufenthalt bezuschusst die Pflegekasse allein die Pflegekosten. Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen des Heims müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.

Tipp: Der monatliche Beitrag für Entlastungsleistungen i.H.v. 125 Euro (Entlastungsbetrag nach § 45 a,b SGB XI) kann für die Unterbringungskosten im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden.
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Teilzeitpflege: Pflege am Tage oder in der Nacht

Gerade für Berufstätige ist es nicht immer leicht, am Tage ihre Angehörigen zu pflegen. Natürlich kann eine Haushaltshilfe engagiert oder ein Betreuungsdienst beauftragt werden. Diese Kräfte sind jedoch nicht für die Pflege älterer Menschen ausgebildet. Benötigen Senioren mehr als die Leistungen der mobilen Dienste, sind sie in einer Tagespflege oder Nachtpflege bestens aufgehoben. Die Pflegebedürftigen werden von Fachkräften betreut und die pflegenden Angehörigen genießen eine spürbare Entlastung.

Altenpflege, Pflegerin hilft Seniorin aus dem Bett aufzustehen © Robert Kneschke, stock.adobe.com
Altenpflege, Pflegerin hilft Seniorin aus dem Bett aufzustehen © Robert Kneschke, stock.adobe.com

Tagespflege und Nachtpflege sind sinnvolle Konzepte für Senioren, die (noch) nicht auf die vollstationäre Pflege eines Altenheims angewiesen sind, doch zumindest den größten Teil des Tages pflegerisch betreut werden müssen. Diese sogenannte teilstationäre Pflege oder Teilzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Die Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen ist in § 41 SGB XI geregelt. Wie bei der Kurzzeitpflege ist mindestens ein Pflegegrad 2 erforderlich. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege sind die Pauschalen jedoch gestaffelt – von monatlich 689 Euro (Pflegegrad 2) bis 1.995 Euro (5) – und das Pflegegeld wird nicht angerechnet. Die Kosten für Verpflegung und Unterbringung müssen von den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen bestritten werden.

Teilzeitpflege
Teilzeitpflege: Pflege am Tage oder in der Nacht

Und das können Senioren bei der Teilzeitpflege erwarten:

Tagespflege: teilstationäre Pflege nach Bedarf

Im Fall der Tagespflege werden die Senioren morgens durch die pflegenden Angehörigen ins Seniorenheim gebracht. Alternativ kann ein Fahrdienst die Pflegebedürftigen zuhause abholen. Das Leistungsspektrum der Einrichtungen ist sehr unterschiedlich. Viele Häuser sind jedoch bereit, die gegebene Situation zu berücksichtigen und die Betreuung anzupassen. Zum Standardrepertoire der Tagespflegeanbieter gehören:

  • die Betreuung in kleinen Gruppen von ca. 10 bis 15 Tagesgästen,
  • ein Beschäftigungsprogramm wie Spaziergänge, Seniorengymnastik, Vorlesen, Spielen, Singen und Gedächtnistraining,
  • die Mahlzeiten entsprechend der Dauer des Aufenthalts und
  • die Grundpflege wie Hilfe beim Essen und beim Toilettengang.
Senioren wird gepflegt © CHW, stock.adobe.com
Senioren wird gepflegt © CHW, stock.adobe.com

Damit ist die Tagespflege sowohl für kognitiv als auch für körperlich beeinträchtigte Menschen eine helfende Einrichtung. Die tägliche Ablenkung reduziert zudem die Gefahr von Depressionen durch eine drohende Vereinsamung. Voraussetzung ist natürlich die Transportfähigkeit der Senioren, ein Rollstuhl ist in der Regel kein Problem.

Tipp: Viele Pflegebedürftige sperren sich gegen eine Neuerung in ihrem Leben und lehnen die Tagespflege erst einmal kategorisch ab. Ein „Testbesuch“ klingt jedoch herrlich unverbindlich und wird eher angenommen. Am besten, Sie sprechen im Vorfeld mit den Betreuungskräften und schildern die Situation. Das Personal in Tagespflegeeinrichtungen ist sehr erfahren und weiß, auf die Befindlichkeiten neuer Gäste einzugehen und sie in die bestehende Gruppe zu integrieren.

Nachtpflege: teilstationäre Pflege für Senioren mit Schlafstörungen oder Demenz

Viele ältere Menschen leiden an Schlaf- und Orientierungsstörungen oder an einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus. Vor allem Demenzpatienten sind häufig nachtaktiv oder fürchten sich vor der Dunkelheit. Das kann zermürbend für das ganze Umfeld sein. Und mehr: Unentwegt von einem Menschen in Anspruch genommen zu werden, macht auf Dauer krank. Erschöpfung durch Schlafmangel ist ein gefährliches Symptom.

Von den Leistungen in Nachtpflege-Einrichtungen profitieren also Pflegebedürftige und Pflegende gleichermaßen. Die Senioren werden von Fachkräften umsorgt und die Angehörigen fühlen sich fitter und leistungsfähiger, weil sie endlich einmal durchschlafen können.

Nachtpflege
Nachtpflege: teilstationäre Pflege für Senioren mit Schlafstörungen oder Demenz

Die Nachtpflege ist in den meisten Fällen ein zusätzliches Angebot der Tagespflegeeinrichtungen. Der Unterschied liegt vor allem an der Uhrzeit. Zum Standardrepertoire der Nachtpflege gehören:

  • die beruhigende Betreuung,
  • die Beschäftigung, wenn kein Schlaf möglich ist,
  • ein eventuelles Abendessen und
  • die Grundpflege wie Hilfe bei der Tabletteneinnahme und beim Toilettengang.
Hinweis: Das Sozialgesetzbuch XI unterscheidet streng zwischen stationärer und ambulanter Nachtpflege. Letztere wird in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet und ist damit eine Pflegesachleistung im Sinne des § 36 SGB XI. Nur beim nächtlichen Aufenthalt in einem Pflegeheim kommt der oben genannte § 41 SGB XI zum Tragen.
Seniorin mit Pflegepersonal © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
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