Das Wichtigste in Kürze
- Manche Verkehrsbetriebe bestellen Ihnen aus Bus oder Bahn ein Taxi zur Haltestelle; die Taxifahrt zahlen Sie selbst.
- In Hannover gilt der ÜSTRA-Taxiservice für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste ganztägig, für alle anderen abends und nachts.
- Taxifahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse nur ausnahmsweise – mit Verordnung und meist vorheriger Genehmigung.
- Bei verordneter Taxifahrt zur ambulanten Behandlung entfällt die Vorabgenehmigung mit Merkzeichen aG, Bl, H, Pflegegrad 4/5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität.
Intelligente Verkehrsverbünde versuchen, die Taxifahrer in den öffentlichen Nahverkehr zu integrieren. Vielerorts ersetzen Ruftaxis oder Anruf-Sammeltaxis in verkehrsschwachen Zeiten den Linienbus, und manche Verkehrsbetriebe bestellen Ihnen aus Bus oder Bahn heraus ein Taxi zur Haltestelle. Mit dem Deutschlandticket können Sie Ruftaxis nutzen, wenn sie zum Nahverkehrstarif gehören; ein örtlicher Zuschlag ist möglich.

Erika S. besucht gerne eine Theatervorstellung und geht danach mit Freunden noch auf ein Glas Wein in ein Lokal. Danach möchte sie nicht mehr selbst Auto fahren. Ohnehin sieht sie nachts nicht besonders gut. Es wird spät, wenn sie heimkommt. Von der Bushaltestelle bis zu ihrer Wohnung läuft sie allerdings noch eine gute Viertelstunde. Im Winter und bei Nacht ist das alles andere als angenehm.
Seit einiger Zeit nimmt Erika S. den TaxiService in Anspruch. Gleich nach dem Einsteigen meldet sie sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer. Diese bestellen ein Taxi, das dann schon an der Haltestelle bereitsteht, wenn Erika S. aussteigt. Der Service ist kostenlos. Die Fahrt für das Taxi zahlt sie natürlich selbst.
So funktioniert zum Beispiel der Taxiservice der ÜSTRA in Hannover, in Bussen und Stadtbahnen: Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste können ihn ganztägig nutzen, alle anderen im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) von 19 bis 6 Uhr und im Sommerhalbjahr von 21 bis 5 Uhr. An Tunnelstationen ist er nicht möglich.
In der Stadt Hannover bestellt das Fahrpersonal für Frauen und andere FLINTA*-Personen auf Wunsch auch ein Frauen*nachttaxi (nicht an Kröpcke, Hauptbahnhof, Aegidientorplatz und Steintor): Zwischen 19 und 6 Uhr zahlen Stadt und ÜSTRA dann 5 Euro zum Fahrpreis dazu. Rollstuhlgerechte Taxis und Großraumtaxis bieten in Hannover einige Taxiunternehmen an; bestellen Sie sie möglichst vorab über eine Taxizentrale.
Ähnliche Angebote gibt es auch anderswo, etwa in Stuttgart: Dort können Fahrgäste ab 20 Uhr in der Stadtbahn beim Fahrpersonal ein Taxi zu einer ausgewählten Taxi-Ruf-Haltestelle bestellen. Ob es so etwas bei Ihnen gibt, erfahren Sie bei Ihrem Verkehrsunternehmen. Weitere Angebote auf Bestellung wie Rufbusse stellt der Beitrag Bürgerbusse vor.
Kurz gefragt
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Mit dem Taxi zum Arzt: Wann zahlt die Krankenkasse?
Soll die Krankenkasse eine Taxifahrt zur Behandlung bezahlen, brauchen Sie in der Regel vorab eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4), etwa von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Was die Krankenkasse dann übernimmt, hängt von der Art der Behandlung ab. Drei verbreitete Irrtümer:
Drei Irrtümer zur Taxifahrt zum Arzt
Als genehmigt gilt eine ärztlich verordnete Taxifahrt zur ambulanten Behandlung, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, Bl oder H enthält, wenn Sie in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind oder in Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Genehmigen kann die Kasse Fahrten auch bei einer Behandlung, die über längere Zeit sehr häufig nötig ist, etwa Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie, wenn die Behandlung oder der Krankheitsverlauf Sie so beeinträchtigt, dass die Fahrt zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben unerlässlich ist. Fahrten zu einer stationären Behandlung müssen nicht genehmigt werden.
Muss die Fahrt genehmigt werden, legen Sie die Verordnung zuerst Ihrer Krankenkasse vor; sonst geben Sie sie dem Taxiunternehmen. Taxiunternehmen mit Vertrag rechnen direkt mit der Kasse ab. Fragen Sie vorher bei Kasse oder Taxiunternehmen nach. Je Fahrt zahlen Sie eine Zuzahlung. Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht – 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent –, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Beispiel: So viel zahlen Sie je Taxifahrt zu
Das Wichtigste in Kürze Im Auto ist das Risiko, tödlich zu verunglücken, rund zwölfmal so hoch wie im Bus und… weiterlesen



